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BGH Urteil vom 04.12.1996 – 2 StR 347/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR _347/96

An

vom

4. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Remzi C EEE „aus KEEB, geboren au WB. WER 1960 in ED (TEE), |

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u. a.

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- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, Athing, und die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus Gi»

als Verteidiger,

Justizangestellte N» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1996 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich als unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfenen Fragen, ob die Strafkammer es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands zu prüfen und sie die Nichtanwendung des § 31 BtMG rechtsfehlerfrei begründet hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Rückabwicklung eines Heroingeschäfts seines Bruders übernonmen, nachdem der Bruder festgenommen worden war und ein Landsmann die Rückgabe des Heroins gefordert hatte. Der An-

geklagte übergab zunächst einen Teil des von dem Bruder ge-

bunkerten Stoffs. Der Rest, der wenige Tage später abgeholt werden sollte, wurde entwendet. Dem Angeklagten wurde daraufhin angekündigt, für jedes Kilogramm werde ein Familienmitglied getötet, wenn das Rauschgift nicht zurückgegeben werde. Aus Angst um seine Familie schlug und bedrohte er eine der von ihm des Diebstahls verdächtigten Personen mit einer geladenen Schußwaffe, um sie zur Rückgabe des Heroins

oder zur Angabe seines Verbleibs zu zwingen.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, daß er sich bei seinem Bemühen um die Wiederbeschaffung des gestohlenen Rauschgifts aufgrund der Drohungen in einer "nahezu unüberwindlichen Zwangslage" sah, die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands im Sinne des § 35 StGB aber nicht erörtert. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gesehen werden. Die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands haben offensichtlich nicht vorgelegen. Der Angeklagte und seine Angehörigen leben seit Jahren in Deutschland. Ihm war es zuzumuten, obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Gefahr von seiner Familie abzuwenden. Daß

dem Angeklagten dies auch bewußt war, liegt auf der Hand.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte durch sein erstmaliges Geständnis in der Hauptverhandlung die Rolle seines Bruders offen dargelegt und dadurch erheblich zur Förderung dessen Strafverfahrens beigetragen habe. Die Aufklärungshilfe habe aber nicht ein solches Gewicht gehabt, . daß die Anwendung des § 31 BtMG geboten gewesen sei. Die ihrer Wertung zugrundeliegenden Anknüp- £-ngstatsachen hat sie nicht mitgeteilt. Dies wäre zwar er-

forderlich gewesen, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob von der Milderungsvorschrift zu Recht kein Gebrauch gemacht worden ist. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat ersichtlich aufgrund des schwerwiegenden Tatbildes Freiheitsstrafen verhängt, die sich von den Mindeststrafen erheblich entfernen. Das erweiterte Geständnis, das zur Aufklärung des Tatbeitrags des Bruders beigetragen hat, hat sie unabhängig von § 31 BtMG strafmildernd berücksichtigt. Die unmittelbare Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens auf einen Monat. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Anwendung des gemilderten

Strafrahmens niedrigere Strafen verhängt hätte.

Jähnke Detter Bode

Athing Otten