Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 28.11.1996 – 4 StR 572/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen
Javier Rrya F GB zus VB, dort geboren am
1970,
wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten EB und BOB der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind; die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4; BGH, Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 380/96).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Steindorf Maatz Tolksdorf
Kuckein Solin-Stojanovic