Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 28.11.1996 – 4 StR 555/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. November 1996 in der Strafsache

gegen

Fredy-Franz M dm | geboren am GEEEED 19651 in oO, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Aurich vom 12. August 1996 wird

verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Juni 1996 in seiner Anwesenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 12. August 1996 gemäß S 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat

keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 22. Oktober 1996 hierzu ausgeführt:

"Es kann dahinstehen, ob der Antrag im Hinblick darauf, daß er nach Aktenlage verspätet, nämlich nicht innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist, zulässig ist; er ist jedenfalls unbegründet.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 1996 auf der Grundlage von acht rechtskräftigen Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 12. August 1996 zu Recht als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist. Dem gerichtserfahrenen Angeklag-

ten war nach Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt und zusätzlich das Formblatt STP 75 ausgehändigt worden. Damit war ihm bekannt, daß er seine Revisionsamträge und deren Begründung nach S 345 Abs. 2 StPO auch selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte anbringen können.

Der Antrag könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt wurde, § 345 (richtig: S 45) Abs. 2 Satz 2 StPO.

Im übrigen ist anzumerken, daß das Urteil, mit dem lediglich aus acht rechtskräftigen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweise."

Dem schließt sich der Senat an.

Steindorf Maatz RiBGH Dr. Tolksdorf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Steindorf

Kuckein Solin-Stojanovic