Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 28.11.1996 – 1 StR 654/96

1. Strafsenat

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403 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_654/96

Bhf 28. November 1996

in der Strafsache

gegen

Salih PB , geboren am il 1962 in zu

(Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und

bestimmten Gegenstandes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 28. November 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht legt rechtsfehlerfrei dar, daß es sich bei der vom Angeklagten mitgeführten Stahlrute um einen Gegenstand handelte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war (S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Dafür genügte es nach dem Wortlaut der Regelung - anders als bei

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. aber Nr. 1), wo der Täter entschlossen sein muß, mit der Waffe einen möglichen Widerstand mit Gewalt oder Drohung zu brechen (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 8) -, daß der Angeklagte sich allgemein der Möglichkeit einer jederzeitigen Verwendung bewußt war (vgl. Pelchen in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze $S 30 a BtMG Rdn. 8; a.A. Joachimski, BtMG

6. Aufl. § 30 a Rdn. 6).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmit-

tels zu tragen.

Schäfer Ulsamer

Granderath Brüning

Maul