Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 26.11.1996 – 1 StR 626/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı StR 626/96
26. November 1996
in der Strafsache
gegen
Yilmaz A aus EBD. geboren am
wem 19:83 in vB (Türkei).
wegen sexueller Nötigung U.&-.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1996 im Fall II 17 der Urteilsgründe aufgehoben; das Verfahren wird in diesem Fall eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Das vorgenannte Urteil wird dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in fünf weiteren Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen
Beischlafs zwischen Verwandten in weiteren
zwölf Fällen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Im Fall II 17 der Urteilsgründe (in der Anklageschrift unter den Fällen zu 3. aufgeführt) kann der Angeklagte wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verfolgt und bestraft werden. Der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner 20jährigen Tochter, beide türkische Staatsangehörige, ist am Tatort, in der Türkei, nicht mit Strafe bedroht. Strafbar ist nach türkischem Recht auch für einen Verwandten aufsteigender Linie nur der einverständliche Beischlaf mit einer unmündigen Person (Art. 416 Abs. 3, Art. 417 des türkischen StGB). Mündig ist in der Türkei, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 11 Bürgerliches Gesetzbuch der Türkei). Gemäß § 7 Abs. 2 StGB ist somit das deutsche Strafrecht nicht anwendbar. Es handelt sich um die Tat eines Ausländers im Ausland, die am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist. Das
Verfahren war daher insoweit einzustellen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall einer Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten und der dafür verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten führt nicht zur Änderung der Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht angesichts von 21 verbleibenden - oft gravierenderen - Fällen eine mildere Strafe verhängt
haben würde.
Schäfer Ulsamer Granderath
Brüning Wahl