Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 26.11.1996 – 1 StR 555/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

hl. 23 Cu vom 26. November 1996

in der Strafsache

gegen

Eduardo c mE aus Bm (Italien), geboren am GEEBEEEB 1959 in nl (Italien),

wegen Geldfälschung

AH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. November 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt «az

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin > EEE aus sei»

als Verteidigerin,

Justizobersekretär u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom

11. April 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte OB im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht der Beihilfe zur Geldfälschung, sondern der Geldfälschung schuldig ist;

b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, im Fall II 3 der Urteilsgründe sei er eines

mittäterschaftlich begangenen Verbrechens der Geldfälschung

schuldig. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-

tel hat Erfolg.

Den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer "sich" das gefälschte Geld in der Absicht "verschafft", sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen. Für das Sichverschaffen ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Täter das Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit annimmt und eigene - alleinige oder gemeinsame - Verfügungsgewalt daran begründet. Eine solche eigene Verfügungsgewalt erwirbt er nur dann nicht, wenn er den Gewahrsam lediglich für einen anderen ausübt und dieser die Sachherrschaft darüber nicht verliert (BGHSt 35, 21, 22; vgl. auch BGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78). Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer zutreffend ausgegangen. Nicht zu folgen ist jedoch. ihrer Auffassung, das Handeln des Angeklagten erfülle das genannte Merkmal nicht, weil ihm nicht gestattet worden sei, "Verhandlungen über den Verkauf des Falschgeldes in eigener Verantwortung zu führen". Diese Betrachtungsweise wird dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht: Die Strafkammer geht nicht in der gebotenen Weise auf die Umstände ein, unter denen der Angeklagte das Falschgeld entgegennahm und über eine Staatsgrenze hinweg transportier-

te.

Nach den Feststellungen handelte es sich um ein Geschäft über Falschgeld im Nennwert von 1,1 Millionen DM, das der Mitangeklagte bei seinem Lieferanten in Italien beschaffen und seinem Abnehmer in Deutschland (einem verdeckten Er-

mittler) gegen Zahlung von 247.500 DM übergeben sollte. Dem

Angeklagten fiel vor allem die Aufgabe zu, das Falschgeld bei dem Lieferanten in Empfang zu nehmen und es zu dem Mitangeklagten zu bringen. So geschah es: Der Mitangeklagte war in seinem Pkw nach Mailand gefahren, wo der Angeklagte das Fahrzeug übernahm, um es zu dem Lieferanten zu bringen, damit das bestellte Falschgeld darin versteckt werden konnte. Er nahm dann bei dem Lieferanten, der ihn schon früher in Neapel als Kurier für gelegentliche Falschgeldtransporte angeheuert hatte, das Falschgeld in Empfang, das sich in einem Versteck unter dem Fahrzeughimmel befand, und er verbrachte es allein aus Italien in die Schweiz, wo der Mitangeklagte es an der ersten Autobahnraststätte nach der italienischschweizerischen Grenze übernahm und anschließend zu dem

Übergabeort nach Deutschland brachte.

Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte, als er das Falschgeld zum Transport übernahm, eigene Sachherrschaft und damit tatsächliche Verfügungsgewalt daran erlangte. Denn er hatte bei dieser Fahrt den Besitz an dem Falschgeld, ohne daß Zugriffsmöglichkeiten anderer bestanden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß ihm der Lieferant durch Aushändigung des hohen Falschgeldbetrags besonderes Vertrauen entgegengebracht hatte und daß ihn der Mitangeklagte (der Vertragspartner des Scheinkäufers) während der Fahrt über eine beträchtliche, schließlich über einen Grenzübergang führende Strecke nicht zu überwachen vermochte. Es verhielt sich hier nicht so, daß ein Beteiligter - etwa indem er in Gegenwart und auf Weisung des Verfügungsberechtigten das Falschgeld entgegennimmt und alsbald weiterreicht - nur als dessen Werkzeug handelt (zu einem solchen Fall vgl. BGH

GA 1984, 427).

Dahinstehen mag, ob der Mitangeklagte bereits Mitverfügungsgewalt erlangte, als das Falschgeld zu ihm auf den Weg gegeben wurde. Der Ausführung des Transports durch den Ange-

klagten kam jedenfalls eigenständige Bedeutung zu.

Dem in BGHSt 3, 154 abgedruckten Urteil des 2. Strafsenats lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die Angeklagte beim Ausgeben von Falschgeld in einer Gastwirtschaft in der Nähe ihres Ehemanns blieb, der ihr das Falschgeld übergeben hatte, und sie deshalb zu eigener Ver-

fügung nicht in der Lage war.

Im vorliegenden Fall erlangte der Angeklagte e ige ne vVerfügungsgewalt, als ihm der italienische Lieferant das Falschgeld übergab. Somit verschaffte er es

sich im Sinne der erwähnten Vorschrift.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da schon die gerichtlich zugelassene Anklage den Vorwurf einer mittäterschaftlich begangenen Geldfälschung enthielt.

Die Verschärfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe.

Schäfer Ulsamer Maul

Granderath Brüning