Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.11.1996 – 1 StR 633/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

21. November 1996

in der Strafsache

gegen

f 20H

Georg Hermann KC@IEEB , geboren am BB 1561 in

vr 1

wegen schwerer räuberischer Erpressung

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Daß der Angeklagte die Waffe eingesetzt hat, konnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

(S 46 Abs. 3 StGB) straferschwerend gewertet werden, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht verlangt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Schäfer Ulsamer Granderath Wahl Schomburg