Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.11.1996 – 1 StR 633/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
21. November 1996
in der Strafsache
gegen
f 20H
Georg Hermann KC@IEEB , geboren am BB 1561 in
vr 1
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß der Angeklagte die Waffe eingesetzt hat, konnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot
(S 46 Abs. 3 StGB) straferschwerend gewertet werden, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht verlangt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Granderath Wahl Schomburg