Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 5 StR 534/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen
1. Reccep Yo aus zii. dort geboren am il :>:1,
2. Cookun P ge aus Sa. dort geboren am «REED 1980,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten YaWWw und
PeiEEEEB Segen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 30. April 1996 werden nach
sS 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unr begründet verworfen, daß die Angeklagten
- nach entsprechender Beschränkung der
Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-
ralbundesanwalts (8 154a Abs. 2 StPO) -
des versuchten Totschlages schuldig sind.
Von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel wird abgesehen (S 74 JGG).
Mit Rücksicht auf bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5 m.w.N.; dagegen indes BGHR StGB S 211
Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH, Beschluß vom
28. März 1995 - 4 StR 106/95 -; Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.) hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO
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den Vorwurf tateinheitlicher besonders schwerer Körperverletzung von der Verfolgung ausgenommen. Die Strafen werden hiervon nicht berührt.
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