Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 5 StR 534/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen

1. Reccep Yo aus zii. dort geboren am il :>:1,

2. Cookun P ge aus Sa. dort geboren am «REED 1980,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten YaWWw und

PeiEEEEB Segen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 30. April 1996 werden nach

sS 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unr begründet verworfen, daß die Angeklagten

- nach entsprechender Beschränkung der

Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-

ralbundesanwalts (8 154a Abs. 2 StPO) -

des versuchten Totschlages schuldig sind.

Von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel wird abgesehen (S 74 JGG).

Mit Rücksicht auf bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5 m.w.N.; dagegen indes BGHR StGB S 211

Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH, Beschluß vom

28. März 1995 - 4 StR 106/95 -; Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.) hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO

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den Vorwurf tateinheitlicher besonders schwerer Körperverletzung von der Verfolgung ausgenommen. Die Strafen werden hiervon nicht berührt.

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