Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 19.11.1996 – 1 StR 510/96

1. Strafsenat

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AST

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

kerupfser I

vom

19. November 1996 in der Strafsache

gegen

Hondryk CE aus kl, geboren an 1958 in vage, |

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. November 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I J in der Verhandlung,

Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. WB aus ren»

als Verteidiger,

Rechtsanwältin BD aus reiiiiB

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. April 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen (Tatopfer jeweils seine 14 Jahre alte Stieftochter) zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe verurteilt.

Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat

mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat die Geschädigte nicht als Zeugin vernommen, sondern "entsprechend der Einlassung des Angeklagten" festgestellt, daß "die Initiative zur Begehung der Straftaten von der Geschädigten ausging".

Diesem Gesichtspunkt hat es bei der Strafzumessung zwar einerseits zugunsten des Angeklagten "besondere Bedeutung" zugemessen, jedoch in diesem Zusammenhang zugleich folgendes

ausgeführt:

"Andererseits war zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte durch die Annäherungsversuche der Geschädigten nicht hätte beeinflussen lassen dürfen. Die Geschädigte war in allen Fällen erst 14 Jahre alt und somit zu einer sexuellen Selbstbestimmung bereits altersmäßig nicht in der Lage."

Diese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Gesetz geht zwar - wie sich aus § 176 StGB ergibt - bei Kindern (also Personen unter 14 Jahren) unwiderleglich davon aus, daß sie zu hinreichender sexueller Selbstbestimmung noch nicht in der Lage sind, bei Jugendlichen (also Personen ab 14 Jahren) ist dies aber - wie sich aus § 182 Abs. 2 StGB n.F. ergibt - anders. Zwar kann auch ihnen die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung noch fehlen, doch ist dies eine Frage des Einzelfalls und bedarf konkreter Feststellung (BGH NStZ 1996, 229, 230).

Derartige Feststellungen fehlen. Die Urteilsgründe ergeben, wenn auch ohne nähere Ausführungen, vielmehr, daß die Geschädigte - von der sich die Strafkammer keinen eigenen Eindruck verschafft hat - zur Tatzeit bereits über sexuelle Vorerfahrungen verfügte. Dies könnte dafür sprechen, daß die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung bei ihr bereits vorhanden war. Eine gegenteilige Annahme, die etwa darauf gestützt sein könnte, daß die sexuellen Vorerfahrungen darauf beruhen, daß die Geschädigte schon früher Opfer einer Sexualstraftat geworden war, bedürfte ausdrücklicher Darlegun-

gen.

RF

Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen durfte die Strafkammer nach alledem die (altersbedingte) Unfähigkeit der Geschädigten zu sexueller Selbstbestimmung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen.

Schäfer Ulsamer Granderath

RiBGH Schomburg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Wahl Schäfer