Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 15.11.1996 – 3 StR 445/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. November 1996 in der Strafsache
gegen
Bashkim A „aus DEE, geboren am ®. BED 1363 in vB (Jugoslawien),
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1996
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelver-
zichts (§ 302 Abs. 1 StPO) unzulässig.
Im Anschluß an die Urteilsverkündung hat der Verteidiger nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und nach einer mit Hilfe der Dolmetscherin erfolgten Rücksprache mit seinem Mandanten auf Rechtsmittel gegen das Urteil für den Angeklagten verzichtet. Auf Befragen hat der Angeklagte auch selbst erklärt, es sei richtig, daß er auf Rechtsmittel verzichte. Gründe, durch die die Wirksamkeit des Rechtsmittel-
verzichts in Frage gestellt sein könnte, werden vom Ange-
klagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. An die wirksame Verzichtserklärung ist der Ange-
klagte gebunden.
Kutzer zschockelt Blauth
Winkler Pfister