Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.11.1996 – 1 StR 505/96

1. Strafsenat

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AL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5. November 1996

in der Strafsache

gegen

Franık KO aus ne. geboren ie — |) 1968 in nimm.

wegen Vergewaltigung u. a.

AB

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 5. November 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 11. April 1996 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der ausführlichen Gegenerklärung des Rechtsanwalts EB, der erst nach dem Tode des bis zur Revisionsbegründung in diesem Verfahren tätigen Verteidigers beauftragt

worden war:

Zutreffend hat der Tatrichter Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung angenommen und der Durchführung des Mundverkehrs eigenen

Unrechtsgehalt bescheinigt.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich die Umstände, die es gebieten, wegen Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen. Einer nochmaligen Zusammenfassung und Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5) bedurfte

es in einem Urteil, in dem eine Vielzahl von Fällen schwerster Kriminalität jeweils unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs in dem erforderlichen engen Zusam-

menhang zu den Taten geschildert wurde, nicht mehr.

Unabhängig von dem Revisionsvorbringen ist festzuhalten, daß es den Revisionsführer nicht beschwert, wenn das Landgericht bei einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und bei verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren, zweimal sechs Jahren, zweimal vier Jahren sechs Monaten, fünf Jahre sechs Monaten, fünf Jahren und drei Jahren sechs Monaten, eine Unterbrin-

N

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gung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) neben der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren nicht erörtert hat.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Schomburg