Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.11.1996 – 1 StR 476/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. November 1996

in der Straflsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

hier: Entscheidung über Entschädigung nach den Gesetz über

die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1996 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-

schaft gegen die im Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. März 1996 getroffene

Entscheidung über die Entschädigungspflicht wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Soweit die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahren eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, ist dieses Vorbringen im Beschwerdeverfäahren nach § 8 Abs. 3 StrEG nicht zulässig (SS 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, S 464 Abs. 3 Satz 2 StPO). Es ist auch kein durchgreifender Mangel, daß die Maßnahmen in den Beschlüssen über die Außervollzugsetzung der Haftbefehle in der angefochtenen Entscheidung nicht konkret bezeichnet werden. Die Entscheidung nach § 2 StrEG ist eine Entscheidung dem Grunde nach; die Höhe der Entschädigung wird im Betragsverfahren festgesetzt (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. 8$S 10 StrEG Rdn. 1); in diesem Verfahren wird auf den Inhalt der angeführten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 1995 und des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Februar 1995 einzugehen sein.

Schließlich ist die getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit dem Urteil in der Hauptsache auch verständlich.

Schäfer Maul Granderath