Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.10.1996 – 5 StR 505/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_505/96 ?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Oktober 1996 in der Strafsache gegen
Ronald Rudi PB „aus ve. geboren am EB 1955 in og.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am Oktober 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. Juni 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Einzelstrafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe und im Gesamtr strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
—
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei-
er Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu zwei Jahren und
sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung wegen unrichtiger Behandlung der Konkurrenzen sowie zur Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht zwischen dem Einkauf von 500 g schwarzem Haschisch, teils zum Weiterverkauf an verschiedene unbekannte Abnehmer, teils zum Eigenkonsum, und dem Einkauf von 2 kg grünem Haschisch und von 20 g Kokain zur von vornherein geplanten gewinnbringenden Weitergabe an einen bestimmten Abnehmer, zugleich von 30 g Kokain zum Eigenverbrauch, eine Bewertungseinheit und damit eine Tat angenommen hat. Es liegen - wie angeklagt - zwei Taten vor; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern; das entzieht der Einsatzstrafe die Grundlage, deren Aufhebung hat wiederum die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Zwar neigt der Senat nach wie vor unverändert dazu, daß im Fall der Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einem einheitlichen, möglicherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefüllten Gesamtvorrat eine Bewertungseinheit gegeben ist (BGHR BtMG S 29 Bewertungseinheit 3; offengelassen vom 4. Strafsenat, aaO Bewertungseinheit 4). Der 3. Strafsenat läßt bei der Begründung seiner abweichenden Auffassung (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 45; ablehnend zur "Silotheorie" auch Zschockelt StraFoO 1996, 131, 134) außer acht, daß der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels seinerseits ein Akt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (3. Strafsenat in BGHR BtMG sS 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35; S$S 29 Bewertungseinheit 6). Der vorliegende Fall liegt indes anders, weil kein Gesamtvorrat zum Handeltreiben gebildet wurde. Der Besitz verschiedener von vornherein zu ganz unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, begründet nicht bereits aufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungs-
einheit.
Regelmäßig wird allerdings allein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit bei identischem Schuldumfang keine revisionsrechtliche Beschwer begründen können (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 2). Dies liegt hier ausnahmsweise anders im Blick auf die Einsatzstrafe, die wegen der einheitlichen Betrachtung auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Allein aufgrund dieser Höhe (S 54 Abs. 1 Satz 2, S 58 Abs. 1 StGB) hat sie eine, wie das Landgericht hervorhebt
(UA S. 17), sonst naheliegende Strafausetzung verhindert. Erneuter Entscheidung über die Gesamtsanktion bedarf es hier ferner vor dem Hintergrund beträchtlicher Verfahrensverzögerungen, deren Auswirkung auf die Sanktion näher zu bestimmen sein wird (vgl. BCHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, S 54 Bemessung 2), und gewichtiger sozialer Stabilisierung des Angeklagten.
Die weitere Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt unberührt; sie konnte nicht noch milder ausfallen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden, nicht widersprüchlichen Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten, nicht gehindert. Naheliegend wird er sie für die Gesamtstrafe im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffen und dabei den entsprechenden Einwendungen der Re-
vision Rechnung zu tragen haben.
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