Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 22.10.1996 – 5 StR 232/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ziuci m,
9,
BUNDESGERICHTSHO
F - IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 232/96 URTEIL
vom 22. Oktober 1996 ‚in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte
Richter Häger Richter Basdorf Richter Nack Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt .
als Verteidiger des Angeklagten G Rechtsanwalt
als Verteidiger
des Angeklagten H P Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1995 werden verworfen.
Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsbe-
' raubung (G ) beziehungsweise der Anstiftung hierzu (H ) freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
TI.
| Die Eheleute B ‚ die bereits 1986 einen Ausreiseantrag gestellt hatten, nahmen am 10. Januar 1988 an einer Veranstaltung der "Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaft der DDR" in der Ostberliner Zionskirchengemeinde teil. Dabei wurde die Teil-
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nahme der Gruppe an der am 17. Januar 1988 stattfindenden "Kampfdemonstration" zum Gedächtnis an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht geplant. Ein Treffpunkt in der Frankfurter Allee wurde verabredet, an dem bundesdeutsche Fernsehteams zu erwarten waren. Die Gruppe wollte - ohne weitere Äußerungen wie etwa Sprechchöre - ihrer regimekritischen Haltung, insbesondere ihrem Willen auf Ausreise dadurch Ausdruck verleihen, daß sie ein Transparent mit dem Rosa-Luxemburg-Zitat "Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden" mit sich führte.
Am 13. Januar 1988 wurden die Eheleute B behördlich vorgeladen. Dabei wurden sie möglicherweise aufgefordert, jegliche Aktivitäten zum "Mißbrauch der Versammlung" zu unterlassen, ‚und belehrt, sie würden sich durch die geplante Teilnahme an der Demonstration strafbar machen. Als W B am Morgen des 17. Januar 1988 gleichwohl _ von seinem Wohnhaus zum verabredeten, mehrere Kilometer entfernten Treffpunkt aufbrechen: wollte, wurde er noch im Treppenhaus von Mitarbeitern des Ministeriums für. Staatssicherheit festgenommen.
Am Folgetag beantragte der Angeklagte H
als Staatsanwalt Haftbefehl gegen W B
- der eine gemeinsame Wohnung mit seiner damals schwerkranken Frau und seinem Sohn hatte und in Arbeit stand - wegen des dringenden Verdachts der versuchten "Zusammenrottung" nach § 217 Abs. 1 und "Abs. 3 StGB-DDR.
Die Vorschrift lautete:
"(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren. bestraft. |
‚(3) Der Versuch ist strafbar.":
Der Betroffene habe seine Wohnung mit dem Ziel verlassen, "an einer die Öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden und von den staatlichen Stellen untersagten Ansammlung von Personen teilzunehmen, um dadurch Druck auf die ordnungsgemäße staatliche Tätigkeit auszuüben". Es bestehe der Haftgrund des § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR (zu erwärtender Freiheitsentzug). Der Angeklagte G erließ als Haftrichter im Bereitschaftsdienst nach Vernehmung W B : den Haftbefehl antragsgemäß. B wurde drei Tage später in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.
II.
Die Freisprechung der Angeklagten mit der Begründung, jedenfalls aus subjektiven Gründen fehle es an den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung geforderten Voraussetzungen (mit der Folge der "Sperrwirkung" für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255), hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Sie steht letztlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
An den darin aufgestellten Maßstäben für eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung ‚politischen Strafrechts (vgl. nur BGHSt 41, 247 m.w.N.; ferner BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 7 und DDR-Recht 19) orientiert sich der Senat unverändert. Für Richter und Staatsanwälte der‘ DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 £.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwe- ‚rer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen | muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die
Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.
Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Spendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt - neben den Einwänden gegen die Auslegung des objektiven Rechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247, 251 £.) - insbesondere daran Anstoß, durch diese Rechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das Recht der DDR anzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt wird, "eingehender und überzeugender, als es die Urteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben" (Schroeder NStZ 1995, 546;
vgl. auch Spendel NJW 1996, 809, 811). Die Kritik geht daran vorbei, daß der Richtern und Staatsanwälten der DDR unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 2 GG zuzubilligende Vertrauensschutz eine solche Prüfung des Tatortrechts unumgänglich macht. Sie wäre möglicherweise dann berechtigt, wenn bewiesen wäre, daß sich die Richter und Staatsanwälte der DDR auch subjektiv im jeweiligen konkreten Fall nicht an den Gesetzen der DDR orientiert, sondern allein dem äußeren Anschein nach Gesetzesanwendung betrieben hätten ("Scheinjustiz"), wenn sie also - auch subjektiv - ihre Tätigkeit in Wahrheit nur als reine Unterdrükkungsmaßnahme verstanden hätten. Ein solcher Verdacht liegt bei der politischen Justiz in Fällen
“ der vorliegenden Art zwar generell nicht £ern. Nachgewiesen wurde eine solche subjektive Vorstellung von Richtern in den von dem Senat bislang
entschiedenen Fällen indessen nicht. Auch vorliegend enthalten die Urteilsausführungen keine Fest-
stellungen, die eine andere Entscheidung stützen könnten.
Das Landgericht hat die danach geltenden Prinzipien beachtet und hieraus nicht zu beanstandende Schlußfolgerungen gezogen:
1. Die geplante Demonstrationsteilnahme der Gruppierung, zu welcher der Verfolgte gehörte, zielte ersichtlich auf eine - auch unter bewußter Einbeziehung westlicher Medien (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 269: BGHR StGB S 336 DDR-Recht 9) vorgenommene - öffentlichkeitswirksame Verbreitung DDR-kritischer Auffassungen, nämentlich auch von .Seiten ausreisewilliger Personen. Sie sollte zudem innerhalb einer von "staatstragenden" Kräften der DDR . organisierten Schauveranstaltung erfolgen. Daß deren Organisatoren eine Inanspruchnahme von Gedan- | ken der zu ehrenden Rosa Luxemburg für die Ideen der "Gegendemonstranten". für provokativ halten würden, war für die in der Zionskirchengemeinde zusammengetretene Gruppierung klar. Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 £.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und
-Staatsanwalts zur Tatzeit. Allein auf deren Sicht kann es für die Frage der Strafbarkeit wegen - direkt vorsätzlicher - Rechtsbeugung gemäß
§ 244 StGB-DDR hier ankommen. Das wird - ohne daß es sich im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt hat - vom Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht einmal hinreichend beachtet. Eine "gewendete" Sichtweise des Obersten Gerichts der DDR in der "Nachwendezeit" im Mai 1990 im Verfahren gegen V W wegen des gleichen Tatvorwurfs,
. worauf das Landgericht abstellt, ist für die Beurteilung der maßgeblichen Justizauffassungen zur Tatzeit offensichtlich bedeutungslos.
Die Auffassung, daß eine vorherige ausdrückliche Aufforderung zur Nichtteilnahme - von welcher der Tatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne daß hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären - der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkomnt, verläßt - insbesondere wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. dazu BGHSt 40, 30, 37 £., 41; 41, 247, 261) übereinstimmt - die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht. Die
' Annahme eines Versuchs lag, zumal vor dem Hintergrund, daß das DDR-Recht generell als Vorstufe der Versuchsstrafbarkeit eine - in 5 217 StGB-DDR aber gerade nicht bestimmte - Strafbarkeit der Vorbereitung kannte (§ 21 StGB-DDR), zwar fern. Gleichwohl Versuch zu bejahen, war indes für den Fall des unmittelbaren Anmarsches zu einer fest verabredeten "Ansammlung" (anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9) ebenfalls noch nicht gänzlich entfernt von jeder
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möglichen Gesetzesauslegung (vgl. auch für
S 213 StGB-DDR: Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 213 Anm. 15). Zudem weist der Taätrichter in seinen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zutreffend auf den wesentlichen Umstand hin, daß die den Angeklagten angelastete Gesetzesauslegung weder im Stadium der Verurteilung noch auch nur der Anklageerhebung erfolgte, sondern in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2).
2, Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der
Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für
eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 £.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10). Auch insoweit ist indes die Ablehnung jedenfalls der subjektiven Voraussetzungen von. Rechtsbeugung für die Annahme des Haftgrundes nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR noch hinzunehmen. Die Verhaftung war zweifellos nach rechtsstaatlich, an der Bedeutung der Freiheitsrechte orientierter Betrachtungsweise unverhältnismäßig. Die Annahme wissentlicher Rechtsbeugung bei der Anordnung der Haft liegt gleichwohl jedenfalls dann nicht nahe, wenn - worauf der weitere Verlauf hier ganz konkret hindeutet - die Angeklagten davon ausgehen
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konnten, der Verfolgte habe eine vorübergehende begrenzte Inhaftierung als Preis für eine dann alsbald zu erlangende gewünschte Ausreise bei seinem Verhalten bewußt einkalkuliert (vgl. hierzu BGHSt 40, 272, 284; BGHR StGB S$S 336 DDR-Recht 9). Der Senat übersieht nicht, daß dem letztgenannten Zusammenhang auch Anhaltspunkte für eine jenseits zulässiger Anwendung des Strafverfahrensrechts abgestimmte, im Einzelfall zum Nachteil des Betroffenen rechtsbeugerisch geführte Verfahrensgestaltung zu entnehmen sein könnten. Darin, daß der Tatrichter solches hier nicht ausdrücklich erwogen
hat, sieht der Senat indes - entgegen dem General-
bundesanwalt - noch keine sachlichrechtlich zu beanstandende Lückenhaftigkeit des Urteils. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht.
Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten W B könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl.
BGHSt 41, 247,. 270 ££.; BGHR StGB §§ 336 Staatsanwalt 1). Es ist indes weder festgestellt noch be-
sonders wahrscheinlich, daß Einzelfallbesonderhei-
ten offen zutage gelegen hätten oder den Angeklagten bekannt gewesen wären. Bei der Beurteilung eines Falles, welcher - im Blick auf seine kollektive Begehung - der Justiz im ersten Zugriff Anlaß zu gleichartigen Reaktionen gegen alle Beteiligten gegeben haben mag, sieht der Senat in einer naheliegend beanstandenswerten Vernachlässigung erheb-
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licher individueller Tatsachen noch keine wissentliche Rechtsbeugung und auch in diesem Zusammenhang keinen sachlichrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.
3. Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher | schlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am, auch direkten, Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247,
276 £.; BGH NJW 1996, 857, 862 £f., zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 bestimmt), liegt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.
Ungeachtet der danach rechtsfehlerfrei erkannten Freisprüche sieht der Senat auch in diesem Fall Anlaß zu folgendem abschließenden Hinweis: Die den Angeklagten angelastete Veranlassung der Verhaftung des Betroffenen war gemessen an rechtsstaatlichen Anforderungen schlechthin unvertretbar. Gleichwohl ist es rechtsstaatlich unerläßlich, daß auch den Justizangehörigen der DDR das Schuldstrafrecht zugute kommt; das zwingt zu weitgehender Berücksichtigung ihrer - speziell im Bereich des politischen Strafrechts keineswegs rechtsstaatlich geprägten - Betrachtungsweise zur Tatzeit. Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorge-
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hen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um _ Frei- | heitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).
Laufhütte Häger Basdor£f Nack Gerhardt