Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.10.1996 – 1 StR 569/96

1. Strafsenat

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ONDESGERICHTSYoOr

1

ER S69/00 BESCHLUSS StR ZSER 569/95

22, Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

wegen SeXxuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

AK

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Mai 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, keinen Erfolg. Insoweit bedarf näherer Erörterung nur die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (S 174 GVG, S 338 Nr. 6 StPO) geltend macht.

Das Landgericht hatte durch Gerichtsbeschluß vom 25. April 1996 die Öffentlichkeit auf die Dauer der Vernehmung des Angeklagten ausgeschlossen. An einem darauf folgenden Verhandlungstag, dem 8. Mai 1996, machte der Angeklagte zunächst weitere Angaben zur Sache in Öffentlicher Sitzung. Anschließend wurde er ergänzend zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vernommen. Zu diesem Zweck wurde - gemäß dem bereits ergangenen Beschluß - die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen.

Durch dieses Verfahren ist § 174 GVG nicht verletzt.

Der Gerichtsbeschluß vom 25. April 1996 galt für die gesamte Vernehmung des Angeklagten und deckte daher auch den Ausschluß der Öffentlichkeit am 8. Mai 1996 während der weiteren Vernehmung des Angeklagten. Insofern gilt nichts anderes als bei einer unterbrochenen und an einem anderen Hauptverhandlungstag fortgesetzten Zeugenvernehmung (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Ausschließungsbeschluß vom 25. April 1996 auch nicht dadurch erledigt, daß der Angeklagte am 8. Mai 1996 zunächst Angaben in öffentlicher Sitzung gemacht hatte. Aus der Begründung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit läßt sich entnehmen, daß der Grund dafür in der zu erwartenden Erörterung des Sexuallebens des Angeklagten lag. Betrafen die Angaben des Angeklagten am 8. Mai 1996 zunächst nicht diesen Bereich, bestand kein Anlaß, schon zu diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit auszuschließen, wohl aber dann, als der Angeklagte erneut zu seinen persönlichen Verhältnissen

vernommen wurde.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. strafschärfend angelastet, daß er seine Stellung als Jugendtrainer, auf Grund derer ihm der Spieler RD Respekt und vor allem Vertrauen entgegengebracht hat, schamlos ausgenutzt hat. Da nicht anzunehmen ist, daß das Landgericht entgegen § 46 Abs. 3 StGB die Merkmale des S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafschärfend berücksichtigen wollte, kommt es darauf an, ob der Angeklagte ein schamloses Verhalten gezeigt hat, das über die Erfüllung des Tatbestandes hinausgeht. Dafür ergeben sich aus dem Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Spieler schon mit der Absicht, ihn sexuell zu mißbrauchen, zu einer Rücksprache über seinen Haschischkonsum im Trainingslager und zu seiner allgemeinen Einstellung zum Fußball zu sich einbestellt hatte.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl