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BGH Beschluss vom 09.10.1996 – 3 StR 413/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 413/96

vom

9. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

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wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Juni 1996, auch soweit es den Mitangeklagten Michael BB betrifft, dahingehend geändert, daß die Angeklagten des Diebstahls in 28 Fällen sowie des versuchten Diebstahls in 24 Fällen schuldig sind und die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II. 8. und II. 50. der Urteilsgründe jeweils auf zehn Monate ermä-Bigt werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 28. August 1996 im einzelnen dargelegt hat, sind die unter II. 8. und II. 50. der Urteilsgründe festgestellten Taten rechtlich nicht als vollendete, sondern als versuchte Diebstähle zu werten. Entsprechend muß der Schuldspruch - auch mit Wirkung für den Mitangeklagten Bggp (S 357 StPO) - geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die ge-

ständigen Angeklagten sich bei einem Hinweis auf die veränderte rechtliche Wertung nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Nach den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen für die vollendeten und versuchten Diebstahlstaten hat leiten lassen, ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht in diesen beiden Fällen bei rechtlich zutreffender Beurteilung als versuchte Diebstähle auf geringere Einzelfreiheitsstrafen als jeweils zehn Monate erkannt hätte. Daher ist es dem Senat möglich, diese Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von S 354 Abs. 1 StPO selbst

- wiederum auch mit Wirkung für den Mitangeklagten Bg - auf jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt etwas mehr als 45 Jahren kann ausgeschlossen werden, daß sich die Ermäßigung der Einzelstrafen in den Fällen II. 8. und II. 50. auf die Gesamtfreiheitsstrafen von je vier Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hätte.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei dem gemessen am Ziel der Revision geringen Erfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (S 473 Abs. 4 StPO).

Kutzer RiBGH Zschockelt ist durch Blauth Urlaub verhindert, zu unterschreiben. Kutzer Miebach winkler