Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.10.1996 – 5 StR 481/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Oktober 1996 in der Strafsache gegen
Andrew Di. geboren am EM 1976 in og /cQ (sonalia),
wegen versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten De» wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Mai 1996 nach $S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 1996 ausgeführt:
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"Zu Recht macht (die Revision) geltend, daß die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht in der rechtlich gebotenen Form (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2) begründet worden ist. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, der Angeklagte ist erstmals straffällig geworden (vgl. Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 2. Aufl. 1995, Ränr. 16 zu § 21), die verhängte Jugendstrafe ist im wesentlichen durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verbüßt
(UA S. 16), kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 5 StR 236/96 -), weil auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die die Versagung der Strafaussetzung recht-
fertigen könnten."
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Dem stimmt der Senat zu. Die erforderliche Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatrichters.
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