Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 02.10.1996 – 2 StR 496/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
G
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Tone
vom
2. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Mirbey S ED , ohne festen Wohnsitz, geboren am GE. EEE 1972 ir ma (TEE), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 18. März 1996 und die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil werden als unzulässig ver-
worfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 24. September 1996 ausgeführt hat:
"1. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. August 1996, eingegangen am selben Tage, ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu werten. Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Angeklagte hat bis heute nicht, wie dies § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt, die versäumte Handlung, nämlich
die Revisionsbegründung, nachgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Spätestens seit Zugang des Kündigungsschreibens seines Verteidigers vom 11. Juli 1996 hatte er sichere Kenntnis davon, daß dieser die Revision nicht begründen werde und daß dies bis zum 4. August 1996 geschehen mußte. Der Angeklagte hätte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen können, worüber er mit Hilfe eines Dolmetschers belehrt war. Auch hätte er dem Gericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mitteilen können, daß sein Pflichtverteidiger es ablehne, die Revision zu begründen. Warum er auf die Kündigung erst mit Schreiben vom 22. August 1996 reagiert hat, ist nicht dargetan. Der Angeklagte war demnach nicht ohne Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (S 44 StPO), so daß das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet ist.
2. Da Revisionsamträge und deren Begründung (5 344 Abs. 1 StPO) nicht eingegangen sind, ist die Revision gemäß 5 349 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen."
RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Theune Theune Bode
Athing Otten