Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 01.10.1996 – 1 StR 577/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ı str 577/96 Au lad

vom

1. Oktober 1996

in der Strafsache

gegen

Mehnet 0 aus TB (Türkei). geboren a gs 1965 in sg >ei "EB (Türkei).

ten Handeltreiben mit Betäubungs“-

wegen Beihilfe zum unerlaub mitteln in nicht geringer Menge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 1.

Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Bei der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, hat das Landgericht zwar zutreffend zunächst darauf abgehoben, daß nicht die Haupttat, sondern der Tatbeitrag des Gehilfen, freilich unter Berücksichtigung des Gewichts der geförderten Haupttat, den Gegenstand der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Bewertung bildet (BGH StGB vor S 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1, 2; BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 1, 2).

Unerörtert ist dagegen geblieben, daß bereits der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe

(5 27 StGB), sei es allein, sei es in Verbindung mit anderen, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen, zur Anwendung des jeweils milderen Strafrahmens führen kann (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4; Strafrahmenwahl 2, 3; BGH StV 1992, 372). Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil jedoch nicht, weil auch unter diesem Aspekt im Hinblick

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auf die gehandelte Menge von 39 kg Heroin und den erheblichen Tatbeitrag des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles ausgeschlossen er-

scheint.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Ulsamer Maul

Granderath Wahl