Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 01.10.1996 – 1 StR 568/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AFA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
u anche I vom
1. Oktober 1996
in der Strafsache
gegen
Ulrich S «az» aus MED, seboren am az 1949 in EB.
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Mai 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die für die 62 Fälle des Mißbrauchs von Titeln verhängten Einzelgeldstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 44 Fällen, versuchten Betruges in 18 Fällen und Mißbrauchs von Titeln in 62 Fällen verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte in allen Fällen des vollendeten und versuchten Betruges den Geschädigten gegenüber als 'Dr.' oder 'Dr. oec' aufgetreten ist - teilweise mit einer entsprechenden Visitenkarte - und jedem ein Formschreiben übersandt hat, in dessen Briefkopf er als 'Dr. Ulrich S@@B' firmierte. Dieses Schreiben übersandte er einige Tage vor den jeweiligen Zahlungsterminen, also vor dem tatsächlichen oder geplanten Schadenseintritt. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, daß die Verwendung des Doktortitels Mittel des Betruges sein sollte; jedenfalls aber besteht ein natürlicher Zusammenhang mit jedem einzelnen Betrugsfall, so daß jeweils Tateinheit vorliegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte - wofür alle Umstände sprechen dürften - den Doktortitel generell geführt hat; der Tatbestand des § 132 a StGB ist nach der Strafandrohung dem § 263 StGB nicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für die einzelnen Betrugsfälle entfalten. Der Angeklagte ist deshalb des vollendeten Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, schuldig.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. s 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen diese rechtliche Wertung ersichtlich nicht anders
hätte verteidigen können."
Dem tritt der Senat bei. Der Wegfall der 62 Einzelgeldstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß sich der Schuldumfang durch die Schuldspruchänderung der Sache nach nicht verändert hat. Doch ist es Aufgabe eines neuen Tatrichters, aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Ulsamer Maul Granderath Wahl