Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 01.10.1996 – 1 StR 517/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Auge buy vom
1. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Dr. Udo Horst LED aus Ag. seboren am I] 1945 in Hi.
wegen sexuellen Mißbrauchs von widerstandsunfähigen u.a.
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1996 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
21. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2, 3 der Urteilsgründe verurteilt ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten;
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
ArO
Gründe§
Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt worden ist, kann das Urteil keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht mit der Möglichkeit einer Einwilligung der Geschädigten in die vorgenommenen sexuellen Handlungen oder eines Irrtums des Angeklagten darüber nicht auseinandergesetzt hat. Dazu bestand nach dem festgestellten Sachverhalt Anlaß.
1. a) Die geschädigte Nebenklägerin war seit Herbst 1986 Patientin des Angeklagten. Auf Grund der von ihm angewendeten Neuraltherapie geriet sie schon bei der ersten Behandlung in einen Dämmerzustand. Sie setzte jedoch in der Folge die Behandlung fort. Am 16. Dezember 1987 versuchte der Angeklagte, der die zu diesem Zeitpunkt bewußtseinsklare Frau vB zu einem Essen in die Wohnung eingeladen hatte, erstmals mit ihr den Mundverkehr auszuüben; die Nebenklägerin wies das Ansinnen ab, verzieh dem Angeklagten jedoch sofort und setzte die Behandlung fort. Im Zeitraum von Anfang Januar bis Ende März 1990 besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten jedoch erneut mehrmals in seiner Wohnung, wobei zweimal gemeinsame Saunagänge erfolgten. Im Zusammenhang mit diesen Besuchen kam es unter nicht geklärten Umständen zu zweimaligem Oralverkehr, einem Analverkehr und einem versuchten Analverkehr.
b) An einem der Behandlungstage im Januar/Februar 1990 geschah die erste der abgeurteilten Taten. Der Angeklagte hatte der Nebenklägerin zunächst in seiner Praxis wie üblich 25 bis 30 Spritzen mit der procainhaltigen Substanz Sensio-
ton P verabreicht; er führte die bereits in schlechter körperlicher Verfassung befindliche Frau später in seine Wohnung, wo er ihr weitere Spritzen mit dem gleichen Medikament gab, worauf sie in einen willenlosen Zustand mit vorübergehender Bewußtlosigkeit geriet. In diesem Zustand übte der Angeklagte mit ihr unter heftigen Schmerzen für die Frau den Analverkehr aus.
Dieser Sachverhalt würde für sich betrachtet rechtliche Bedenken wegen des Schuldspruchs nach § 179 Abs. I1Nr. 1 StGB nicht rechtfertigen. Zwar hatte die Nebenklägerin, indem sie sich auch an diesem Tag der Behandlung des Angeklagten mit den ihr bekannten Folgen unter20g, darin eingewilligt, in einen Zustand der widerstandsunfähigkeit zu geraten; allein daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ihr Einverständnis auch die Vornahme sexueller Handlungen umfaßte.
Doch hätte das gesamte Geschehen in der Zeit von Anfang Januar bis Ende März 1990 dem Landgericht Anlaß zur Prüfung geben müssen, ob die Nebenklägerin nicht allgemein mit sexuellen Handlungen des Angeklagten an ihr einverstanden war oder aber der Angeklagte dieses irrtümlich annahm. Zwar ist insoweit der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt; war es aber so, daß einer oder mehrere dieser Vorfälle vor der abgeurteilten Tat geschehen waren und befand sich die Nebenklägerin dabei in einem bewußtseinsklaren Zustand, liegt nicht vornherein fern, daß der Angeklagte zumindest annahm, die Nebenklägerin sei nun auch bei anderen Gelegenheiten, sei es auch im Anschluß an die Behandlung und in dem sich daraus ergebenden Zustand, zu sexuellen Handlungen mit ihm
bereit. Anhaltspunkte dafür könnten sich zudem aus dem Verhalten der Beteiligten nach der ersten Tat ergeben. Als der Angeklagte die Frau am Morgen nach dieser Tat anrief, machte sie ihm keinerlei Vorwürfe; auch der Angeklagte entschuldigte sich nur dahingehend, es sei "etwas turbulent zugegangen". In der Folge setzte die Nebenklägerin die Behandlung und die Besuche fort.
c) Hinsichtlich der weiteren Tat am 25. Juni 1990 wird aus dem Urteil nicht ganz deutlich, wie sich die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten bis dahin fortgesetzt hatte. Einerseits stellt das Landgericht fest, es sei der Nebenklägerin seit Ende März 1990 gelungen, sich vom Angeklagten, der eine anderweitige sexuelle Beziehung eingegangen war, zurückzuziehen und keine Einladungen mehr anzunehmen; andererseits bleibt letztlich offen, wie lange sie ihre Behandlung unterbrochen hatte. Jedenfalls nahm sie die Tat vom 25. Juni 1990, die wiederum im Zusammenhang mit einer Behandlung erfolgt war, nicht zum Anlaß, mit dem Angeklagten zu brechen; sie setzte vielmehr die Behandlung vom 2. Juli bis 16. Oktober 1990 fort. Daher kann auch hinsichtlich dieser Tat nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte jedenfalls irrtümlich mit ihrem Einverständnis rechnete.
d) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden durch den aufgezeigten Erörterungsmangel nicht berührt; ergänzende Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sind damit nicht ausgeschlossen.
2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II 4 läßt Rechtsfehler nicht erkennen; daß der Angeklagte, der einer Patientin gegen ihren Willen eine Injektion setzen wollte, ihr dabei mit der Spritze einen Kratzer am Oberarm zufügte, stellt lediglich eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar.
3. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben. Hinsichtlich der im Falle II 4 verhängten Einzelstrafe ist einmal nicht auszuschließen, daß sie durch die in den anderen Fällen verhängten Strafen beeinflußt ist; zum anderen hat das Landgericht insoweit versehentlich den Strafrahmen des § 223 a StGB n.F. angewendet.
VRiBGH Dr. Schäfer hat nach der Beschlußfassung Urlaub angetreten und ist deswegen an der Unterschriftsleistung verhindert.
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