Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.09.1996 – 2 StR 396/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Kl.
BESCHLUSS vom
27. September 1996
in der Strafsache
gegen
1. ndre w Oi , seboren am. EB 1978 in 7
2. Christian Be EEE ., geboren am BD. m 1978 in win.
zu 1. wegen versuchten Mordes
zu 2. wegen versuchter Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. März 1996, mit Ausnahme der Feststellungen zum äu-Beren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verwor-
fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten WEB wegen versuchten Mordes zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und den Angeklagten BefB wesen versuchter Strafver-
eitelung verwarnt sowie eine Geldauflage gegen ihn festge-
setzt. Das Tatmesser wurde eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Wiegand auch des förmlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten WEB erledigt sich zwar nicht durch die Teilaufhebung, weil sie sich auf die aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezieht, sie ist aber offensichtlich unbegründet (8 349
Abs. 2 StPO).
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.
a) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten WEB hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht geprüft hat, obwohl der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlaß gab.
Als der 1ll1jährige P. unter dem Fenster vorbei lief, an dem der im Messerwerfen geübte Angeklagte WEB stand, schleuderte dieser sein Butterflymesser gezielt und kraftvoll in Richtung auf P. vom zweiten Stock nach unten. Dabei nahm er dessen Tod billigend in Kauf. Das Messer drang von hinten bis zum Heft in die rechte Schulter des P. ein. Der schrie auf, bemerkte das Messer und ging zurück in Richtung Hauseingang. Nach wenigen Metern sank P. langsam in die Knie. In diesem Augenblick erreichte ihn der Angeklagte Baß®- EB, der ihm gefolgt war, bemerkte das Messer, führte P. ins Treppenhaus zurück und setzte ihn auf die Treppenstufen. WERE war inzwischen heruntergerannt und hatte sich zu P. und Behrens "gesellt. Die Angeklagten bemühten sich, Hilfe herbeizurufen." Während Bes nach dem Notarzt telefonierte, blieb WE allein bei P.. Wäre das Messer nicht von einer Rippe gebremst worden und wäre der Brustfellraum er-
Ds
öffnet worden, hätte P. ohne sofortige ärztliche Hilfe nicht überlebt.
Unter diesen Umständen war es geboten zu erörtern, ob der Angeklagte WEBER vom versuchten Mord mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Mangels näherer Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten bei der letzten Tathandlung ("Rücktrittshorizont") bleibt im Urteil des Landgerichts offen, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte WED freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nahm, obwohl ihm diese möglich waren. Selbst wenn der Versuch beendet war, hätte das Landgericht aber prüfen müssen, ob der Angeklagte durch eigenes Tätigwerden die Tatvollendung verhindert hat. Nach den Urteilsfeststellungen bemühten sich beide Angeklagte, Hilfe herbeizurufen (UA S. 14).
Sollte die neue Hauptverhandlung einen strafbefreienden Rücktritt ergeben, kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (SS 223 a StGB) in Betracht.
b) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Bei ist ebenfalls aufzuheben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der versuchten Strafvereitelung wesentlich von der abschlie-Benden Beurteilung der Tat des Angeklagten Wiegand abhängt.
Zu den Bedenken des Generalbundesanwalts gegen den Schuldspruch wegen versuchter Strafvereitelung ist zu bemerken, daß es bei dem Tatgeschehen eher fern iiegt anzunehmen,
Beiiiimp habe WEB möglicherweise nicht vor Jugendstrafe, sondern nur vor anderen jugendrichterlichen Sanktionen bewahren wollen, deren Durchsetzung nicht den Schutz des § 258 StGB genießt (vgl. hierzu BGHR StGB S 258 Abs. 1 Bestrafung 1; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 2; Dreher/Tröndle StGB 47,
Aufl. $S 258 Rdn. 3).
In der neuen Hauptverhandlung wird zu berücksichtigen sein, daß ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Strafvereitelung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Versuch des Angeklagten - etwa aufgrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse - bei Berichtigung seiner Aussage bereits fehlgeschlagen war.
c) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang können bestehen bleiben.
RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Theune Theune Gollwitzer
Bode Athing