Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 334/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 334/96
vom
18. September 1996 in der Strafsache
gegen
Andre BB aus DE. Sort geboren am &. |) [ WEIIT
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. März 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagtgen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich mit Einzelangriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision hat nur
insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte bereits vor der abgeurteilten Tat (19. Mai 1994) vom Amtsgericht Dresden am 21. März 1994 wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (UA S. 7). Dieses Urteil hat der Angeklagte im Strafausspruch angefochten (UA S. 25); es ist erst am 24. Januar 1995 rechtskräftig geworden (UA S. 7). Welches Rechtsmittel der Angeklagte eingelegt hat und wann die letzte tatrichterliche Entscheidung in dieser Sache ergangen ist, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Darstellungsmangel dar, denn nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils drängt sich die Annahme auf, daß der Tatrichter eine Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 8). Vollstreckt war die Strafe, die der Angeklagte seit dem 20. März 1995 verbüßt (UA S. 3), zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch nicht.
Die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach S 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach S 460 StPO überlassen werden. Hat nach dem Tag der hier abgeurteilten Tat in dem anderen Verfahren noch eine tatrichterliche Prüfung stattgefunden, so ist gemäß $S 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der jetzt verhängten Strafe zu bilden. Anderes würde auch dann nicht gelten, wenn die Vorstrafe inzwischen vollständig
vollstreckt worden sein sollte, da eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 4 StR 360/95; vgl. BGHR StGB 5 55 I 1 Erledigung 1).
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