Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.09.1996 – 1 StR 516/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 516/96
vom
R le
17. September 1996 in der Strafsache
gegen
Josef HB zus sl. sevoren an EEE 1555 in EB,
wegen unerlaubter Einfuhr einer Kriegswaffe u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
17. September 1996 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom
27. Juni 1996 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 1996 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem am 5. Juli 1996 eingegangenen Schriftsatz hat er hiergegen (verspätet) Revision eingelegt und ergänzt, daß sein Verteidiger ihn erst am 4. Juli 1996 (in der Untersuchungshaft in Ravensburg) besucht habe; deshalb habe er selbst erst am folgenden Tag die Revisionsschrift absenden können.
Diese Erklärung des Angeklagten kann als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ausgelegt werden. Der Antrag ist jedoch unzulässig. Nach $S 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Be-
gründung des Antrages (zum Umfang der Darlegungspflicht - BGH, Beschl. v. 23. April 1996 - 1 StR 99/96 -; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO
3. Aufl. § 45 Rdn. 6). Es fehlt hier jedoch bereits an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Nach seinem Vortrag hat er am
5, Juli 1996 die Revisionsschrift so abgesandt, daß sie am selben Tage bei Gericht eingegangen ist. Seinem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, warum er nicht bereits am
4. Juli 1996 ebenso handeln konnte. Seine Revisionsschrift hat er unter diesem Datum gefertigt. Aus dem allgemeinen Hinweis auf den Zeitpunkt seines Gesprächs mit dem Verteidiger ergibt sich noch kein Wiedereinsetzungsgrund.
Den Akten ist gleichfalls nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war. Die vom Generalbundesanwalt eingeholte Erklärung des Verteidigers gibt keinen weiteren Hinweis darauf. Der Verteidiger hat den Zeitpunkt des Gesprächs bestätigt und angegeben, er habe dem Angeklagten dabei mitgeteilt, daß er nicht Revision einlegen werde. Dies erklärt auch nicht, warum der Angeklagte nach dem Gespräch daran gehindert war, die von ihm selbst gefertigte Revisionsschrift sofort abzusenden.
Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.
Schäfer Maul Brüning
Wahl Schomburg