Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 13.09.1996 – 2 StR 395/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Radedyut
vom
13. September 1996 in der Strafsache
gegen
1. Mhamed T En 7 A„caus TEE am ME, geboren im Jahre 1960 in NEEEB (Marokko), zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
2. Ali M EB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am @. EEE 1965 in NAEEB (Marokko),
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2.
4%
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13.
September 1996 gemäß S 349 Abs.
schlossen:
Die Revision des Angeklagten TBB gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Mei
wird das genannte Urteil - soweit es ihn
betrifft - mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit eine Entschei-
dung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2 und 4 StPO be-
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten T&BEB ist im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Den Angeklagten MB hat das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Heroin eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen
und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle auf.
Der Angeklagte konsumierte nach seinen eigenen Angaben ab 1994 Kokain und dann auch Heroin, das er rauchte. Seit Mitte 1994 vermittelte er Rauschgift gegen Provision. Er hielt sich hauptsächlich in Frankfurt am Main auf, weil er hier leichter an Rauschgift gelangen konnte. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt, für den Fall, daß die Strafkammer zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht für gegeben ansehe, die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt am Main zum
Beweis dafür als Zeugin zu vernehmen, daß der Angeklagte bei seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt Rauschgiftentzugserscheinungen hatte und in den darauffolgenden Wochen wegen einer bis zur Festnahme bestehenden Drogensucht behandelt werden mußte. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag zurückgewiesen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Es sei durchaus möglich, daß der Angeklagte Entzugserscheinungen hatte und wegen Drogensucht behandelt wurde; dies besage aber nichts darüber, ob er deswegen zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Aus den Angaben der Polizeibeanmten und der Einlassung des Angeklagten zu seinem Lebenslauf und dem eigenen Heroinkonsum ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Tat eine Rauschgiftsucht bei der Motivbildung im Vordergrund gestanden haben könnte und daß der Angeklagte derart vom Rauschgift abhängig war.
Da eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben wurde, kann offen bleiben, ob der Hilfsbeweisamtrag zu Recht abgelehnt wurde. Aus sachlich-rechtlicher Sicht machen diese Erwägungen jedoch deutlich, daß das Landgericht der geltend gemachten behandlungsbedürftigen Drogensucht und Entzugserscheinungen des Angeklagten nicht die im Hinblick auf § 64 StGB gebotene Bedeutung beigemessen hat. Ob die Tat des Angeklagten in einem Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ihre Wurzel findet (vgl. hierzu BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2 m. w. N.), läßt sich nur beurteilen, wenn hinreichende Feststellungen zur Sucht und etwaigen Entzugserscheinungen getroffen werden. Das ist hier indessen nicht geschehen, weil die nach der Festnahme des Angeklagten aufgetretenen Symptome außer Betracht gelassen wurden. Die Vor-
aussetzungen für eine Maßregelanordnung sind daher nicht auszuschließen und bedürfen einer erneuten Prüfung.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 £.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
RiBGH Niemöller und RiBGH Detter sind
wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Jähnke Jähnke
Bode Athing