Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 12.09.1996 – 4 StR 241/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
12. September 1996 in der Strafsache
gegen
Naim B «EEE aus EB. seboren am AB 1951 in DE (Türkei),
wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
A N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi& als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in ser Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WB aus rg
als Verteidiger,
Justizangestellte gun»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
II >
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 1996, soweit es den Angeklagten BED vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen und angeordnet, daß der Angeklagte für die in dieser Sache seit dem 18. Mai 1995 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Ferner erhebt sie die sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision hat Erfolg.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begleitete der Angeklagte den Mitangeklagten TB auf dessen Bitte hin "als Beifahrer" auf der Fahrt von Essen nach
Nürnberg, wo sich > mit dem Scheinaufkäufer "Mike" zur Übergabe von 1,2 kg Heroin verabredet hatte. Unterwegs verständigte sich Tg® nit "Mike" bei einem zwischen ihnen geführten Telefonat, die Übergabe statt in Nürnberg auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte Aurach-Süd durchzuführen. Dort holte TED aus einem Gebüsch das in vier Beuteln verpackte Heroin, das er dort zuvor versteckt hatte. Er legte die Beutel in seinen Pkw, wo "Mike" den Stoff prüfte. "wWährenddessen stand der Angeklagte BD neben dem wagen". während TED anschließend mit "Mike" zu dessen Fahrzeug ging, um das Geld entgegenzunehmen, legte der Angeklagte das Heroin unter einem Lkw, wenige Meter neben dem Pkw des Temel, ab. TED und der Angeklagte wurden kurz darauf festge-
nommen.
Das Landgericht hat sich - trotz verbleibenden "erheblichen Verdachts" - nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte sich in strafbarer Weise an der Tat des Mitangeklagten TIP beteiligt hat. Es hält seine - von TB bestätigte - Einlassung für nicht widerlegt, er habe erst, als "Mike" auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte die Ware geprüft habe, bemerkt, daß es um einen Handel mit Betäubungsmitteln gehe; TB habe ihm vorher den Grund der Fahrt nicht genannt; die Heroinbeutel habe er nur deshalb unter
den Lkw gelegt, weil er sich ihrer habe entledigen wollen.
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel an dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweiswürdigung Lücken oder widersprüche aufweist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 208 £.). Ebenso begründet es die Revision, wenn der Tatrichter die an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellenden Anforderungen überspannt und nicht beachtet hat, daß Voraussetzung für die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Zweifel, die lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25). Hiernach kann der Freispruch nicht bestehenbleiben, weil die Beweiswürdigung lückenhaft und auch im übrigen nicht frei von durchgreifenden Rechtsfehlern ist.
b) Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, der Angeklagte habe keine Kenntnis vom Zweck der Fahrt gehabt. Dies begründet sie mit der Erwägung, es sei "durchaus plausibel, daß jemand in der Situation des Angeklagten Temel daran interessiert sein kann, für einen Drogentransport über eine derart weite Strecke wie die von Essen nach Nürnberg einen Beifahrer zu gewinnen, auch ohne diesen in den Zweck der Fahrt einzuweihen" (UA 10). Diese Erwägung berücksich-
tigt nicht genügend die konkreten Umstände des Falles; sie
ist vielmehr schon nach der Formulierung ("... jemand
daran interessiert sein kann, ...") theoretischer Natur und trägt bereits deshalb den Freispruch nicht. Es mag Fälle geben, in denen jemand einen anderen bittet, ihn auf einer Fahrt mit dem Pkw zu begleiten, ohne nähere Einzelheiten über den Anlaß der Fahrt mitzuteilen. Handelt es sich jedoch bei den Beteiligten um - wovon hier naheliegend auszugehen ist - nahe Bekannte oder Freunde und soll die Fahrt zudem über Hunderte von Kilometern gehen, SO ist die Annahme, über Ziel und Zweck der Fahrt sei überhaupt nicht gesprochen worden, derart lebensfremd, daß eine solche Möglichkeit von vornherein auszuschließen ist. Das besagt zwar noch nicht, daß TB dem Angeklagten gegenüber den wahren Sachverhalt offenbart hat. Jedoch hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, was TB über den Anlaß der Fahrt geäußert hat, um prüfen zu können, ob die Annahme fehlender Kenntnis des Angeklagten vom Zweck der Fahrt auf einer verläßlichen Tatsachengrundlage beruht.
c) Die Einlassung des Angeklagten, er habe erst "auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte - als er 'Mike' habe Ware prüfen sehen - gemerkt, daß es um einen Handel mit Betäubungsmitteln gehe", ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der weiteren Feststellung, wonach der Mitangeklagte T> unterwegs mit "Mike" telefonierte und mit ihm einen neuen "Übergabeort" verabredete (UA 5), denn dies konnte schon für sich genommen auf ein bevorstehendes Rauschgiftgeschäft hindeuten. Auch läßt das Landgericht in diesem Zusammenhang unerörtert, daß dem Angeklagten nach Lage der Dinge nicht verborgen geblieben sein kann, daß TB nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte die vier Beu-
tel, die zusammen 1,2 kg Heroin enthielten, in einem Gebüsch versteckte. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit war hier schon deshalb veranlaßt, weil die Annahme, der Angeklagte könnte trotz Kenntnis dieser Umstände (Bitte des TB. ihn auf der Fahrt von Essen nach Nürnberg "als Beifahrer" zu begleiten; Verlegung des "Übergabeorts" zu einer Autobahnraststätte; Verstecken mehrerer Beutel in einem Gebüsch) bis zuletzt nichtsahnend gewesen sein, eher fern-
liegt.
d) Davon abgesehen hätte die Strafkammer in ihre Würdigung auch einbeziehen müssen, daß ein Rauschgifthändler nach den Gepflogenheiten des Rauschgifthandels nicht ohne weiteres einen Unbeteiligten auf eine derartige Drogenfahrt mitnimmt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 4 StR 676/95). Dies schafft für den Rauschgifthändler nämlich ein erhöhtes Risiko, weil er damit rechnen muß, daß unbedachte Handlungen oder Äußerungen des nicht Eingeweihten zur Entdeckung der Tat führen, daß der "Stoff" durch sorglosen Umgang ganz oder teilweise verloren geht und daß der Nichtbeteiligte im Fall der Aufdeckung der Tat ihn, den Dealer, einseitig belastet. Noch weniger kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, ein Dealer wie der Mitangeklagte TB lasse eine derart große Menge Heroin wie im vorliegenden Fall auch nur vorübergehend in jemandes alleiniger Verfügungsgewalt, der nicht in die Sache eingeweiht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 5 StR 229/96).
e) Daß sich die Strafkammer damit nicht auseinandergesetzt hat, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führt. Allerdings genügt die bloße ein-
seitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Tatbeitrag nicht, um die Annahme strafbarer Beteiligung zu begründen. Dies ist in der Rechtsprechung auch für den Fall des "bloßen Dabeiseins" durch Mitfahrt bei einer Rauschgiftbeschaffungsfahrt anerkannt (vgl. BGH NSt2Z 1985, 318; 1993, 233). Doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte schon dadurch, daß er sich in Kenntnis des geplanten Rauschgiftgeschäfts bereit erklärt hat, den Mitangeklagten T> auf der Fahrt zu begleiten, ihn in seinem Tatentschluß stärkte und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte (vgl. BGH aa0). Im übrigen kann die Frage, ob der Angeklagte von TB schon vor oder während der Fahrt über deren Zweck ins Bild gesetzt worden war, auch auf die Würdigung seines Verhaltens am Übergabeort Einfluß haben. Insoweit vermißt die Beschwerdeführerin zu Recht eine Auseinandersetzung mit der nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte "Schmiere" stand, indem er sich neben das Fahrzeug stellte, während "Mike" das Heroin prüfte (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 4 StR 676/95), und daß er anschließend, als er kurzfristig mit den Heroin allein war und das Rauschgift unter einem Lkw ableg-
te, dieses dadurch vor dem Zugriff Dritter sichern wollte.
3, Da das Landgericht hiernach eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an der Tat des TB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, ist über die Sache neu zu ent-
scheiden.
Die Aufhebung des freisprechenden Urteils entzieht dem Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten die Grundlage.
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovie