Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 18.06.1996 – 5 StR 229/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 229/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. Juni 1996 in der Strafsache gegen
Hüseyin 0 Em , geboren 1950 in Ce Un (TEE) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ob wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1995, soweit es ihn betrifft, nach $S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach 3 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ÖMB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der nicht revidierende Mitangeklagte ÖZEEER wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Mitangeklagten ÖZEEB hat der Tatrichter die Voraussetzungen des
S 31 Nr. 1 BtMG bejaht, da er den Angeklagten Ö8@- WB an Hand von Lichtbildern als denjenigen bezeichnete, der in seiner - des ÖZEB - wohnung eine Tasche mit 8.409,3 g Heroin unter dem Gästebett versteckt hatte.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Der Strafausspruch hat jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Be-
stand.
Der Tatrichter hat strafschärfend gewertet, "daß der Angeklagte OBER dadurch, daß er dem bis dahin unbeteiligten ÖZMMER die Reisetasche mit dem Heroin in Verwahrung gab, diesen Beteiligten erst
in ein strafbares Verhalten verstrickt hat (UA S. 29).
Diese strafschärfende Erwägung ist zu beanstanden, weil der Tatrichter insoweit den Zweifelssatz verletzt hat. Der Tatrichter hätte im vorliegenden konkreten Einzelfall zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß - jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten - der Mitangeklagte ÖZ@&EEB nicht "bis dahin unbeteiligt" war. Nach den Gepflogenheiten des Rauschgifthandels spricht wenig dafür, daß eine Tasche mit mehr als 8 kg Heroin, welches einen erheblichen Wert darstellt, in der Wohnung einer Person mit deren Einverständnis versteckt wird, wenn diese "unbeteiligt" ist. Denn das Risiko des Verlustes wäre zu hoch. Hinzu kommt, daß dem Mitangeklagten ÖZEMB zuvor sein
Imbiß geschlossen worden war, weil er "keine hinreichenden Maßnahmen unternommen hatte, den Handel mit Heroin in seinem Imbiß und in unmittelbarer Umgebung seines Imbisses zu unterbinden"
(UA S. 6).
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Ö@- WB davon ausgehen müssen, daß er in der Person des Mitangeklagten ÖZ@B nicht einen bis dahin Unbeteiligten in strafbares Verhalten verstrickt hat.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe auf dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung beruht. Denn der Tatrichter hat ausweislich der Urteilsgründe hierin einen gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkt erblickt.
Richterin Harms Häger Richter Basdorf ist
infolge Urlaubs ist infolge Urlaubs
verhindert zu verhindert zu
unterschreiben. unterschreiben. Häger Häger
Nack Roth£fuß