Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.09.1996 – 2 StR 376/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 376/96 (btuz
vom
11. September 1996 in der Strafsache
gegen
Walter L WED „aus ME, <seboren am wm. GEB 1935 in BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist: in elf Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, sowie in vier Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen
und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (SS 174 StGB) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe fällt weg, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist: die fünfjährige Verjährungsfrist ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die zwischen 1986 und 1988 begangenen Delikte war bereits abgelaufen, bevor mit der ersten Vernehmung des damaligen Beschuldigten am 15. August 1995 erstmals eine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Handlung vorgenommen wurde. Der Wegfall läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) in den betroffenen vier Fällen unberührt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neugefaßt (§ 174 StGB in den 11 Fällen II 5 bis 15, davon tateinheitlich mit § 176 StGB in den 7 Fällen II5 und 7 und 11 bis 14 sowie nur S 176 StGB in den 4 Fällen II
1 bis 4).
Die weitergehende Revision ist unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch weist in seiner Neufassung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Daß in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegfällt, nötigt nicht zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten, maßvollen Einzelstrafen (jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe), da der Senat ausschließt, daß die Strafkammer bei der gebotenen Beschränkung der Verurteilung auf das jeweils unverjährte Delikt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern noch geringere Strafen verhängt hätte.
Der hiernach unwesentliche Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teil-
weise von der ihn treffenden Kostenlast freizustellen.
RiBGH Theune ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke Jähnke Niemöller
Detter Bode
DS