Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.09.1996 – 5 StR 430/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. September 1996 in der Strafsache
gegen
Anatoli [u zus Bu. geboren am EEE 1952 in nun same,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1996 beschlossen:
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPo eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in zwei Fällen verurteilt worden ist.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 17. April 1996 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen Kosten und dem Angeklagten erwachsene notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat der Angeklagte die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte wegen Nötigung in zwei Fällen zum Nachteil seiner zur Tatzeit jeweils bereits über 18-jährigen Stieftochter verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154
Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf die weitergehende
Verurteilung ein.
Der weitergehende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Mindestens insoweit hält der Senat die Verfahrensvoraussetzung einer wirksam erhobenen Anklage für erfüllt. Jedenfalls in diesem Fall ist auch die - als Sanktion gegen den Angeklagten nunmehr allein verbleibende - Einzelstrafe nicht überhöht. Die erschwerende Berücksichtigung des hierfür hinreichend konkret festge-
stellten Gesamtverhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom
29. Mai 1996 - 3 StR 157/96).
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