Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.09.1996 – 1 StR 483/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Ange buy
5. September 1996
in der Strafsache
gegen
Mrat Om us DEE. sevoren ar > 1972 in Bm.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1996, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Doch kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend
darglegt:
"Zwar ist die Ablehnung von minder schweren Fällen i.S.d. S 30 Abs. 2 BtMG rechtlich nicht angreifbar, da der
Tatrichter im Rahmen der gebotenen und vorgenommenen Ge-
samtwürdigung alle wesentlichen mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Ob ein anderes Ergebnis dieser Abwägung möglich wäre, ist revisionsrechtlich
unbeachtlich.
Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit gemäß den SS 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Obwohl sie von dem Vorliegen der Voraussetzungen des S 31 BtMG ausgeht (UA S. 20, 21), nimmt sie in den Fällen II.3 und 4 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gesetzliche Mindeststrafe an (UA S. 22). Eine gesonderte Begründung dafür, warum die Strafkammer von der fakultativen Herabsetzung der Mindeststrafe auf einen Monat gemäß § 49 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch macht, enthält das Urteil nicht. Dies ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 1987, 563; StV 1991, 263; BGHR BtMG § 31 Ermessen 1; BGH, Beschluß vom 15. März 1995 - 3 StR 76/95; Körner a.a.O. § 31 Rdnr. 78).
Selbst wenn die Strafkammer die $S 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB anwenden wollte, wofür der Hinweis auf diese Vorschriften auf UA S. 21 spricht, hätte sie, indem sie von einer gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht,
deren Auswirkungen verkannt.
Angesichts der. Höhe der Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei ordnungsgemäßer Prüfung oder Anwendung der 58 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das gilt auch für die Fälle II 1 und 2."
Daher hat der Senat sämtliche gegen den Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe aufgehoben.
Schäfer Ulsamer Brüning
Wahl Schomburg