Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.09.1996 – 2 StR 420/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H IT
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Imur
vom
4. September 1996 in der Strafsache
gegen
Thomas Hans Sch HE „aus LEE, dort geboren am ie. EEE 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1996 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. April 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das
Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte neben erheblichen Mengen Alkohol seit 1993 regelmäßig Kokain. Bei ihm liegt eine im Sinne von § 21 StGB die Schuldfähigkeit erheblich vermindernde Polytoxikomanie vor, da er im Übermaß Alkohol zu sich nimmt und ein suchtartiger Mißbrauch von Kokain gegeben ist. Die abgeurteilten Taten dienten dazu, den Eigenkonsum von Kokain zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß $S 64 StGB nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, eine Therapie auf freiwilliger Basis sei, da der Angeklagte "seine Drogenabhängigkeit nicht bagatellisiere und einer möglichen Therapie positiv gegenüberstehe", "sinnvoller und erfolgversprechender" als eine Unterbringung im Maßregelvollzug. Die Maßnahme nach S 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn, wie hier, die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Bereitschaft eines Täters, sich wegen seines Hanges freiwillig in eine ambulante Therapie zu begeben, steht der Anordnung der Maßregel nicht entgegen. Dem Tatrichter ist insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt. Auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte müssen bei der Entscheidung nach S$S 64 StGB grundsätzlich au-Ber Betracht bleiben (BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB S 64 Ablehnung 7 und 8; Beschlüsse des Senats vom 2. August 1995 - 2 StR 344/95 und vom 22. November 1995 - 2 StR 573/95).
Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeit-
spanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 £), ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung die Strafe niedriger bemessen hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Jähnke Theune Gollwitzer
Detter Athing