Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.09.1996 – 5 StR 415/96

5. Strafsenat

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5 StR 415/96 SER BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen

Bernd Willi Horst Ag aus zw. dort geboren am EEE 1551,

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

13. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge nach SS 338 Nr. 5, 231 c StPO bemerkt der Senat: Nach dem Inhalt des Protokolls (Band I

Bl. 58 d. A.) ist der Beschluß nach § 231 c StPo auf Antrag des Verteidigers ergangen. Unmittelbar nach Beschlußfassung wurde auch die Zeugin sw» > belehrt. Daraus folgt, daß deren Aussage nach Auffassung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt einen Verhandlungsteil betraf, der durch den Beurlaubungsbeschluß gedeckt war. Dafür spricht auch, daß der anwesende Verteidiger nicht widersprochen

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hat. Im übrigen wird die Zeugin sg in dem angefochtenen Urteil, das nach Abtrennung und Teileinstellung weiterer Tatvorwürfe ergangen ist,

nicht erwähnt.

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