Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.08.1996 – 5 StR 379/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen

Une Fo aus zw. geboren am EB 1956 in cm,

wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1996 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

11. Oktober 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Zur Rüge nach

S 247, S 338 Nr. 5 StPO verweist der Senat allerdings auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen (vgl. nur BGHR StPo

S 247 Abwesenheit 1 und 3; aber auch Basdorf in Festschrift für Hannskarl Salger 1994 Ss. 203).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist jedenfalls lückenhaft. Die Strafkammer verwertet dabei das der Hauptverhandlung vorangegangene

- vergebliche - Bemühen des Angeklagten, Falschaussagen zu seinem Vorteil zu veranlassen. Sie erläutert indes schon nicht näher, zu welchen Aussagen der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil des Mitangeklagten die Zeugin HB sedrängt haben soll; dies ist angesichts des Umstands, daß der Angeklagte selbst von Geldforderungen an den Geschädigten gar nichts gesehen haben will, auch aus dem Urteilszusammenhang für den Senat nicht ersichtlich. Daß der Angeklagte darüber hinaus auch den Geschädigten und den Mitangeklagten nicht nur für den Fall belastender Aussagen pauschal bedrohte, sondern auch bei ihnen "ein bestimmtes Aussageverhalten zu erreichen" suchte (UA S. 6), wird überhaupt nicht näher belegt; der Gegenstand eines erstrebten abgestimmten Aussageverhaltens ist auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ersichtlich, solches erscheint danach vielmehr eher fernliegend. Damit bleibt ein zum Nachteil des Angeklagten herangezogenes Indiz unzureichend belegt. Es kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang sogar ein Zirkelschluß der Kammer zu besorgen ist, sofern Einwirkungen des Angeklagten auf Zeugen als von deren Angaben unabhängiges weiters Indiz verwertet werden, obgleich die Erkenntnis hierüber nur auf die Aussagen eben dieser Zeugen zurückgeht.

Bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage wird ein neuer Tatrichter die Feststellungen zum Tathergang und insbesondere auch die unterschiedlichen relevanten Bekundungen hierzu konkreter darzustellen haben. Sollte auch der neue Tatrichter feststellen, daß der Angeklagte den Geschädigten unter Einsatz von Gewalt zur nicht geschuldeten Herausgabe von Geld genötigt hat, wird die erneute Feststellung, daß dabei ein bissiger Hund gezielt als Nötigungsmittel eingesetzt wurde, die Anwendung des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen. Andererseits werden die Erwägungen der Revision zur Notwendigkeit einer Prüfung der Anwendung des § 21 StGB zu berücksichtigen sein. Die Feststellungen zu den in der DDR erfolgten Vorstrafen des Beschwerdeführers (UA S. 2 f.) lassen besorgen, daß deren erhebliche strafschärfende Berücksichtigung fehlsam wäre (vgl. BGHSt 38, 71). Der unverständlich lange zeitliche Abstand zwischen der nach dem Sachverhalt einfach gelagerten Tat und ihrer Aburteilung sowie - darüber hinaus - dessen naheliegende Ursache in einer erheblichen Verfahrensverzögerung werden nach Maßgabe der Grundsätze von BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrenverzögerung 7 zu beachten sein.

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