Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 13.08.1996 – 5 StR 197/96

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. August 1996 in der Strafsache gegen

Rafael PD me zus sem, geboren am uw 1972 ir vo (Ukraine),

wegen erpresserischen Menschenhandels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten EB sesen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen. \

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten CB und Com jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind.

Daß eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach

§ 64 StGB unerörtert geblieben ist, ist nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils jedenfalls deshalb unschädlich, weil offengeblieben ist, ob es sich um eine organisierte Auftragstat gehandelt hat, deren Zurückgehen auf die festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers fernläge.

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