Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 255/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 255/96

vom 7. August 1996

in der Strafsache gegen

Stephan K EB aus Fe. dort geboren am . EB 122.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1996 gemäß § 5 45, 46 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 26. April 1996, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Januar 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Der Angeklagte hatte bereits am 4. April 1996 von seinem bisherigen Verteidiger erfahren, daß dieser die Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist zwischenzeitlich verstrichen war. Dies ergibt sich aus der anwaltlich versicherten Erklärung des Rechtsanwaltes Reg» vom

8. Juli 1996. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte erst aus dem Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 22. April 1996 erfahren hätte, daß die Revision nicht begründet worden und die Frist hierfür abgelaufen war. Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist ohnehin kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO 8 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).

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