Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 206/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR _ 206/96

vom 7. August 1996

in der Strafsache gegen

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wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat es zwar versäumt, das Maß der Berücksichtigung des festgestellten und sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe als Strafmilderungsgrund gewerteten Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in den Urteilsgründen konkret zu benennen (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, BGH NStZ 1996, 328, 329); im Hinblick auf die sehr milden Strafen schließt der Senat jedoch aus, daß der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer zschockelt Rissing-van Saan

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