Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 31.07.1996 – 3 StR 269/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR_ 269/96
vom
31. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Sit Ad au wei, geboren am @. BR 1973 in TED (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1996 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. November 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
1. der Angeklagte Ag@B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist,
2. die Mitangeklagte KeinHEEB wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1996 ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte insgesamt ca. 350 g Heroin in der Absicht erworben, dieses gewinnbringend abzusetzen (UA S. 12). Nachdem er das Rauschgift mit Streckmittel verschnitten hatte, veräußerte er bei vier Gelegenheiten Teile dieser Zubereitung an dritte Personen (UA S. 18, 19). Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier weiteren Fällen bewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die gesamte auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit vom Erwerb des Rauschgifts bis zu dessen Besitzübertragung auf einen anderen. Alle in diesem Rahmen verwirklichten Teilakte werden zu einer Tat verbunden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter beim Erwerb noch keine konkrete Vorstellung über die möglichen Abnehmer hat und die Verkäufe auf verschiedenen Entschlüssen beruhen (vgl. BGHSt 30, 28 [31]; BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27). Der Angeklagte hat sich demzufolge nur eines Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Daß er Rauschgift auch aus anderen Quellen bezogen hätte (vgl. BGH NStZ 1995, 39), hat das Landgericht nicht festgestellt.
Durch die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs ändert sich nichts am festgestellten Unrechtsgehalt der Tat. Der Senat wird ausschließen können, daß das Landgericht den Angeklagten bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzfrage milder
bestraft hätte. Deshalb kann die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1Nr. 1 Handeltreiben 27). ...
Die Schuldspruchberichtigung ist entsprechend 5 357 StPO auf die Mitangeklagte Kim zu erstrecken (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage S 357 Rän. 7 m.w.N.). Auch ihre - als selbständige Taten - bewerteten Veräußerungsbemühungen bezogen sich auf den Absatz der Gesamtmenge, nämlich auf den Heroinvorrat, den der Angeklagte Ag» angelegt hatte. Deshalb liegt nur eine Tat vor. Daß die Berichtigung des Schuldspruchs auch im Fall der Angeklagten KeD keine Auswirkungen auf den Strafausspuch hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. Pikart in KK zur StPO, 3. Auflage § 357 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 27. November 1951 - 1 StR 439/51; Beschluß vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96) .."
Dem schließt sich der Senat an.
Kutzer zschockelt Miebach Winkler Pfister