Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 31.07.1996 – 2 StR 180/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Aukur
vom
31. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Bruno willi I En „aus Le-He. seboren am &. MED 1941 in Emm,
wegen Nötigung
Pa Ä
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1996 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilli-
gen, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (S 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. iu Lesunderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Zudem ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin hier nicht erforderlich (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da sich das allein vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO erweist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7).
Jähnke Theune Gollwitzer
Detter Athing