Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 25.07.1996 – 4 StR 228/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
25. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Sayım K u au: CE. seboren am (EEE 1955 in Ag (Türkei),
wegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi& als beisitzende Richter,
Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ie aus ceum>
als Verteidiger,
Justizangestellte WW in der verhandlung, Justizobersekretärin EB pei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Dezember 1995 werden verworfen.
Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der
zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung und
sexuellen Nötigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die
unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage
legte dem Angeklagten zur Last, in den Abendstunden des
16. von auf sie gen nen
März 1994 die Nebenklägerin Susann AB nit seinem Pkw Germersheim nach Neustadt/Weinstraße gebracht zu haben, der Fahrt dorthin in einen Waldweg abgebogen zu sein, unter Vorhalt eines Messers aus dem Pkw gerissen und geihren Willen teilweise entkleidet zu haben, sodann sei-Finger auf brutale Weise in ihre Scheide eingeführt und
schließlich den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Das Landgericht hat sich nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht, daß es überhaupt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin gekommen ist. Gegen
das freisprechende Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Den Rechtsmitteln ist - wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt - der Erfolg zu versagen.
I. Die allein die Beweisaufnahme durch das Landgericht betreffenden Verfahrensbeschwerden decken keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Beweisamtrag der Nebenklägerin auf Vernehmung von insgesamt elf Mitgliedern der freikirchlichen Gemeinde in Germersheim wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen, und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, daß es den möglichen Schluß nicht ziehen will (st.Rspr.; BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4, 5, 13). So verhält es sich hier.
Im übrigen ließ die behauptete allgemeine ablehnende Haltung der Nebenklägerin gegenüber türkischen oder arabischen Männern entgegen der Annahme der Revision auch keinen sicheren Schluß auf ihre Einstellung zu dem Angeklagten zu;
denn der im Beweisamtrag angegebene Grund für ihre Haltung, daß sie nämlich "als Christin von Moslems nicht geachtet werde", mußte auf den Angeklagten nicht in gleicher Weise zutreffen, zumal dann nicht, wenn er - wie die Nebenklägerin behauptete - ein deutliches Interesse an ihr hatte (vgl.
UA 8). Davon abgesehen bezog sich die Kenntnis der benannten Zeugen über das Verhältnis der Nebenklägerin zu türkischen Familien und über ihre Einstellung zu türkischen oder arabischen Männern nach dem eindeutigen Wortlaut des Beweisamtrags auf einen Zeitraum "in den Jahren 1992/1993", während die Fahrt im Pkw des Angeklagten erst im März 1994 stattfand. Unter diesen Umständen ändert es an der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nichts, daß die Nebenklägerin damit auch die Glaubwürdigkeit der Angehörigen des Angeklagten in Zweifel ziehen wollte, aufgrund deren Aussagen das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Nebenklägerin die Familie des Angeklagten kannte.
2. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages, mit dem die Staatsanwaltschaft für den Fall des (beabsichtigten) Freispruchs wegen "nicht ausreichender Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin AP" die "Erhebung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Vereinbarkeit der medizinischen Befunde mit den Angaben der Zeugin Ri % beantragt hatte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hilfsbeweisamtrag richtete sich auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, nachdem das Landgericht zu dem Beweisgegenstand bereits den Chefarzt der Gynäkologie des VB -Krankenhauses in Landau/Pfalz als Sachverständigen gehört hatte (vgl. UA 34 f.). Gegenüber dem Gynäkologen ist ein Rechtsmediziner in bezug auf die Beur-
teilung körperlicher Befunde nach einer Vergewaltigung kein Vertreter einer anderen Fachrichtung (vgl. BGHSt 34, 355, 356 f.), sondern "weiterer" Sachverständiger. Deshalb durfte das Landgericht den Antrag ablehnen, wenn nicht einer der Ausnahmegründe des 5 244 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO vorlag. Diese hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint.
3. Die allein von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, mit der die Nichteinvernahme der Frauenbeauftragten des Landkreises Germersheim beanstandet wird, genügt schon im Hinblick auf die bloße Bezugnahme auf "Bl. 16 u. 17 d.A." (RB S. 12), deren Inhalt nicht mitgeteilt wird, nicht den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensbeschwerde (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPo). Im übrigen ermangelt diese Rüge der bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.N.); denn die Beschwerdeführerin hält es lediglich für "durchaus möglich", daß die Zeugin "die diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin bestätigt hätte" (RB S. 12).
II. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung
Ma 2 an 382 5 0 05
erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Sachmangel dekken die Revisionen nicht auf.
Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Umstände, die das Landgericht - wie es geboten war - in einer Gesamtschau aller Beweisanzeigen gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 7), ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht trotz fortbestehenden Veradachts Zweifel an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehen nicht zu überwinden vermochte. Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, erschöpft sich im wesentlichen in dem in der Revision untauglichen Versuch, die Beweise anders als die Strafkammer zu würdigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1996 näher ausgeführt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. i, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 S 473 Rdn. 12 m.w.N.).
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovie