Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 25.07.1996 – 1 StR 396/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Mona ka
vom
25. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
ai ACEED zus mE. dort geboren am GEBE 1571.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.ä.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1996 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. März 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Einziehung des Handy-Nokia entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat beanstandet, daß die Einziehung (auch) dieses Gegenstandes nicht begründet worden sei; auch sei das Handy zur Tat nicht gebraucht worden. Die Urteilsgründe ergeben demgegenüber, daß das Gerät zur Durchführung der abgeurteilten Straftat zu 6. zwar wegen Defekts nicht gebraucht worden, aber zur Tatdurchführung bestimmt war. Damit waren die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB erfüllt. Dagegen ist bezüglich dieses dem Angeklagten nicht gehörenden Gerätes die künftige Gefährlichkeit oder Verwendung für Straftaten (8 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB) tatsächlich nicht dargetan; der Senat schließt aus, daß hinreichende Feststellungen insoweit noch möglich sind.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Maul Granderath Brüning
Wahl Gerhardt