Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.07.1996 – 2 StR 322/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 322/96 Hoklann. vom

24. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

Günter Herbert L EB aus KB, geboren am . GEB 1940 in ww, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die mit Schreiben des Angeklagten vom 2. März 1996, beim Landgericht eingegangen am 12. März 1996, eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. März 1996 der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verzichtserklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (S 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Die Behauptung des Angeklagten in seinem Schreiben vom 11. Juli 1996, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, wird durch das Protokoll widerlegt (§ 274 StPO; vgl. BGHSt 18, 257, 258). Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht

kann weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Jähnke Niemöller Gollwitzer

Detter Bode