Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.07.1996 – 4 StR 277/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Ak

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Juli 1996

in der Strafsache

gegen

Konrad Josef R ED zu: H-:E. Senoren an GEEEE 195: in EEE, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1996 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Zweibrücken vom 22. April 1996 sowie sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. November 1995 zu gewähren,

werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. November 1995 "des schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, des versuchten Diebstahls sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 22, April 1996 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel gegen das am 15. Januar 1995 zugestellte Urteil nicht innerhalb der Monatsfrist des S 345

Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichne-

te Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen Anträgen auf Ent-

scheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision bedarf es nicht, weil der Verteidiger des Angeklagten dieses Rechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht angebracht hat. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall

rn ea ne nn ern

7

des Hindernisses nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO).

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanoviec