Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.07.1996 – 1 StR 316/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 316/96

JAum Ar vom

23. Juli 1996

in der Strafsache

*

gegen

Dragoslav MED zu: EEE. geboren am GEEEEEEDB :>55 in <@B (Serbien).

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Juli 1996 - zu Nr. 2 einstimmig - beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in zwei Fällen (B IV Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt. Insoweit fallen der Staatskasse deren Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in zwei Fällen (B IV Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) entfällt.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das

Verfahren wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in zwei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit

entfällt die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B IV Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe zu Einzelstrafen von sechs Mo-

naten und von acht Monaten Freiheitsstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 Stpo). Im Fall BIl der Urteilsgründe liegt Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) bereits deshalb vor, weil, wie die Feststellungen ergeben, der Angeklagte sich den gestohlenen Pkw mindestens einen Tag vor Übergabe an "A@@" in Bereicherungsabsicht verschafft hatte. Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung der vom Landgericht erörterten Frage, ob lediglich ein Versuch des Absetzens vorliegt, weil das Fahrzeug in die Hände der Polizei gelangte.

Der Wegfall der genannten Einzelstrafen berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe nicht. Diese Strafen gehören zu den niedrigsten Einzelstrafen und fallen bei der Vielzahl der Taten sowie der Höhe und der Summe der verbleibenden 16 Einzelstrafen nicht ins Gewicht; sie haben auch keine Rolle bei der Festsetzung

der Gesamtstrafe gespielt. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß das Landgericht ohne Verhängung dieser beiden Ein-

zelstrafen auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Maul Granderath Brüning

Wahl Gerhardt