Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 23.07.1996 – 1 StR 147/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
N — Ir BEN DR vom
23. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Reinnard Mo aus DEE , Sort geboren am EEE 19:5,
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr
als 60 cm u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. a aus Mi
als Verteidiger,
Justizobersekretär ie
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. November 1995 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen und wegen unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je 35 DM verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil insoweit an, als "der Angeklagte wegen zweier fahrlässig begangener Körperverletzungen verurteilt worden ist". Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte die Strafkammer insoweit zu einem Schuldspruch wegen zweier vorsätzlich - mit bedingtem Vorsatz - begangener Körperverletzungen gelangen und auch eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verhängen sollen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Bemängelung der tatrichterlichen Beweiswürdigung geht fehl. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich im wesentlichen darin, an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last zu legen ist. Sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint.
Auch der Strafausspruch, der auf einer umfassenden Abwägung der in Betracht kommenden Umstände beruht, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist bei dem strafrechtlich sonst nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten frei von Rechtsfehlern. Die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) beruht auf einer - rechtsfehlerfreien - sorgfältigen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten. Eine
ausdrückliche Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete (S 56 Abs. 3 StGB), erübrigte sich hier (vgl. BGH, Urt. vom 19. September 1995 -
Maul Ulsamer Brüning
Wahl Gerhardt