Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Entscheidung vom 19.09.1995 – 1 StR 431/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

19. September 1995

in der Strafsache

gegen

Peter Mo EEE | cus Hp, seboren am ib. im 1958 in Me,

wegen Betrugs

- PA, „To

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1995, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1995 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.

Der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten nach S 56 Abs. 1 und 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat, knapp ausgefallen ist. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß bei dem nicht vorbestraften, sozial eingeordneten Angeklagten eine günstige Sozialprognose besteht. Ferner hat die Strafkammer noch aus-

reichend dargelegt, daß - sei es auch nur durch das Zusammentreffen von Milderungsgründen - besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung gemäß $S 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zulassen. Diese Umstände sieht sie insbesondere in dem Verhalten der Geschädigten, das die Begehung der Tat erleichterte, und darin, daß der Angeklagte - der im wesentlichen geständig war und selbst keinen Vorteil aus der Tat gezogen hat - nicht vorbestraft ist. Es ist auch nicht zu besorgen, das Gericht habe die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unterlassen. Bei Bemessung der Strafe führt es zu Lasten des Angeklagten an, daß der eingetretene Schaden erheblich war. Seine Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4; BGH NStZ 1990, 334). Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechts-

Fir WR, un

ordnung die Strafvollstreckung gebietet (8 56 Abs. 3 StGB), erübrigte sich hier (vgl. dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. S 56 Rdn. 58 m. w. Nachw.).

Maul Ulsamer Foth

Granderath Wahl