Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.07.1996 – 2 StR 256/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Fast
vom
19. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
1. Fatima El H En HA„caus ron aa ME, geboren m ®@. EEEEB 1944 in EEER SEm (Mc) ,
2. Khaddouja El H EEE , geboren am @. EIED 1951 in BR SB (Ma), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Ju-
li 1996 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten Fatima El Hgmri gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1996 wird als un-
begründet verworfen.
2. Auf die Revision der Angeklagten Khaddouja El HOBEEB wird das Urteil insoweit aufgehoben, als die Einziehung des Mobiltelefons und des sichergestellten Betrages von 29.500 DM angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die gegen die Angeklagte Khaddouja El HB angeordnete Einziehung des Mobiltelefons und der bei dem Zeugen K. sichergestellten 29.500 DM hat keinen Bestand.
Die Einziehung von Tatmitteln ist nur dann zulässig, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegen-
stand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt
worden ist.
1. Hinsichtlich der Verwendung des Mobiltelefons als Tatmittel hat das Landgericht lediglich festgestellt, die Vertrauensperson habe (nach der Tat) die Angeklagte Khaddouja El H@EEB zweimal angerufen und mit ihr über die Lieferung weiteren Haschischs verhandelt. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellungen bereits die Annahme einer Straftat begründen. Jedenfalls wäre diese nicht Gegenstand der Anklage.
Der Angeklagten Khaddouja El HB wird lediglich ein Haschischgeschäft mit der Vertrauensperson der Polizei, nämlich die Veräußerung von 2 kg Haschisch zum Preise von 6.000
DM angelastet.
2. Die beim Zeugen K. sichergestellten 29.500 DM wurden von der Angeklagten weder zur Begehung oder Vorbereitung der der Angeklagten Khaddouja El HER angelasteten Tat gebraucht, noch waren sie dafür im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB
bestimmt.
Der Angeklagten Khaddouja El HER wird im Falle 2 angelastet, 12,359 kg Haschisch zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Sie habe auch mit dem Zeugen K. über den Verkauf dieses Rauschgiftes verhandelt, der die sichergestellten 29.500 DM zum Ankauf des Haschischs habe verwenden wollen und damit Teilnehmer der Tat sei.
Abgesehen davon, daß die Annahme des Landgerichts, der Zeuge K. habe mit der Angeklagten Khaddouja El HER über
EN FAR
den Ankauf von 12,359 kg Haschisch verhandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist, hätte nicht die Angeklagte, sondern der Zeuge K. das Geld für eine Straftat im Sinne des
8 .74 Abs. 1 StGB verwendet.
Die Tat des Zeugen K. ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über die Einziehung der 29.500 DM ist deshalb in dem Verfahren gegen den Zeugen K. zu entscheiden.
3. Da die Revision der Angeklagten Khaddouja El HB nur in geringem Umfang erfolgreich war, hat sie die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Theune Niemöller
Bode Athing