Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.07.1996 – 5 StR 347/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen

Markos Mom aus ra: geboren am EB 1955 in m (Ecuacor),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am Juli 1996 beschlossen:

17.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

23. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 3 verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe im Fall II 1.

Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

AR

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Angeklagte vermittelte in drei Fällen gegen das Versprechen einer Belohnung - die er allerdings später in keinem Fall erhielt - Drogenkuriere, die Betäubungsmittel transportieren sollten. Im ersten Fall (II 1) holte der von ihm vermittelte Kurier SP 1.9 kg Kokain von einem Schiff ab, übergab das Rauschgift dem Angeklagten, der es sodann an seinen Auftraggeber OgiBb aushändigte. Im zweiten Fall (II 2) vermittelte der Angeklagte ein Treffen zwischen dem Kurier SD und seinem Auftraggeber rg und reservierte dem Kurier Flugtickets. SB brachte mehrere Kilogramm Kokain mit dem Flugzeug von Kolumbien nach Deutschland. Im dritten Fall (II 3) sollte der Angeklagte Pb einen Kurier vermitteln, worauf er ein Treffen zwischen seinem Bekannten BeggiED und PD arransierte. Be wollte selbst den Transport.nicht durchführen, stattdessen sorgte er für ein Treffen ren mit seiner Bekannten Han-

nelore vw. bei dem der Angeklagte für kurze Zeit zugegen war. Hannelore vw. brachte mit dem Flugzeug 4,4 kg Kokain von Kolumbien nach Deutsch-

land.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten in allen drei Fällen als Täter des unerlaubten Handeltreibens gemäß S 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1996 ausgeführt:

"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch im Falle II 1 (UA S. 7/11). 'Ob bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Beteiligter Mittäter (5 25 Abs. 2 StGB) oder nur Gehilfe ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die auch im allgemeinen Strafrecht gelten: In objektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft voraus, daß der Beteiligte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken kann. Hat er einen solchen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als e ige ne wollte, Die Willensrichtung muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sie einen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller und demgemäß die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein

AR

der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille der Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen ...' (BGH, Urteil vom 15. Dezem-

ber 1992 - 1 StR 617/92 -; vgl. BGH

NStZ 1993, 137/138). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Subsumtion des Tatrichters (UA S. 18) in dem genannten Fall nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch seine Vermittlung des ss» und sein weiteres Verhalten, bei dem er die insgesamt 1900 g Kokain selbst im Besitz hatte und sie dem ob übergab, entscheidend an der Tat mitgewirkt.

Anders verhält es sich bei den übrigen beiden Fällen. Das Landgericht hat die notwendige wertende Betrachtung (vgl. Senat in BGHSt 37, 289, 291) nicht erkennbar vorgenommen, obwohl das angesichts der Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten an den Taten geboten war (vgl. BGH StV 1995, 197/198 und 1994, 422/423).

Die beantragte Teilaufhebung des Urteils entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Da nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe durch die der beiden anderen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand ha-

ben."

Dem schließt sich der Senat an; er verweist zudem auf den Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1996 - 4 StR 83/96 -. Ergänzende Feststellungen erscheinen hier nicht ausgaschlossen.

Laufhütte Schäfer Häger Nack Rothfuß