Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.03.1996 – 4 StR 83/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. März 1996 in der Strafsache
gegen
Necattin U zus DEE, senoren am
1965 in OMEB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. September 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (5 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 a.F.) und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, soweit er im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich mit Yaddin ÖB ee) begangenen Handeltreibens mit 1.280 qg Heroingemisch zu “ einer Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
2. Im Fall II.2 der Urteilsgründe kann der Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht bestehenbleiben.
Nach den Feststellungen entsprach der Angeklagte einer Bitte des Feyzi Kg . indem er ihn zum "Club 32" nach Schwerte fuhr, wo KB 10 s Heroin in Empfang nahm. Anschließend brachte der Angeklagte ihn zu dessen Wohnung
nach Dortmund zurück. Der Angeklagte erhielt von Kun das zuvor vereinbarte Entgelt in Höhe von 1.500 DM. Das Rauschgift verkaufte Kb weiter.
Das Landgericht hat - allerdings erst im Rahmen der Strafzumessung - die Tatbeteiligung des Angeklagten als "untergeordnet" gewertet (UA 28/29). Gleichwohl hat es ihn ohne weiteres als (Mit-)täter angesehen, ohne auch nur in Erwägung zu ziehen, daß seine Verurteilung als Gehilfe des | EB in Betracht kommt. Die nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts vorzunehmende Abgrenzung von Täterschaft zur Beihilfe ergibt indes, daß der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 47) lediglich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf den Fahrdienst für a. Daß er darüber hinaus in irgendeiner Weise an dem Erwerbsgeschäft oder dem Verkauf des Heroins beteiligt war, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage spricht auch die Vereinbarung der Entlohnung nicht für eine Beteiligung des Angeklagten als "Partner" des Kell bei dessen Rauschgiftgeschäft. Das Landgericht hat möglicherweise nicht bedacht, daß nicht jede Eigennützigkeit für die Annahme (mit)täterschaftlicher Begehung ausreicht (BGHR BtMG S 29 Abs. 1Nr. 1 Handeltreiben 14).
Der Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die die Annahme täterschaftlicher Begehung tragen könnten. Er ändert
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deshalb den Schuldspruch von sich aus in Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine Verurteilung des Angeklagten daneben auch wegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes an dem Heroin (vgl. BGHR aa0 Handeltreiben 36 und 47 jeweils a.E.) kommt nach den festgestellten Umständen hier nicht in Betracht.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen dieser Tat erkannten Einzelstrafe.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
4. Der Senat macht von der Möglichkeit des $S 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Hagen zurück.
Steindorf Maatz Tolksdorf
Kuckein Solin-Stojanovic