Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.07.1996 – 2 StR 271/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Aucdhur
vom
17. Juli 1996 in der Strafsache
gegen
Wilhelm T EEE» aus MT geboren am
BD. AB 1946 in DEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1996 gemäß S 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II B3, 4, 5 und 49 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Januar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 60 Fällen verurteilt wird.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II B 3, 4, 5 und 49 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).
Zwar entfallen mit der Einstellung die in den Fällen II B 3, 4 und 49 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von Jeweils zehn Monaten sowie die im Fall 5 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die durch Erhöhung der im Fall 32 verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann aber bestehen bleiben, da mit Rücksicht auf die Höhe der
verbleibenden 60 Einzelstrafen auszuschließen ist, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der vorläufig eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Jähnke Theune Niemöller
Bode Athing