Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.07.1996 – 1 StR 343/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
x V Mon. he: om
16. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
Piotr Scbastien x EEE zu: E
geboren an EB :9°: in x (Po1en).
wegen schwerer räuberischer Erpressung uU. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1996, auch soweit es die Mitverurteilten re un CB >etriftt. im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte und RED statt schwerer räuberischer Erpressung einer versuchten schweren
räuberischen Erpressung und der Mitverurteilte ED statt räuberischer Erpressung der versuchten
räuberischen Erpressung schuldig sind.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Übersendungs-
schrift u.a. ausgeführt:
"Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Zeuge CE nach sen Urteilsfeststellungen die Herausgabe "ohnehin nicht verweigert' hätte, was so zu
verstehen ist, daß er auch ohne Gewaltanwendung gemäß dem ursprünglichen Tatplan bereit war, die Beute freiwillig an den Angeklagten KB uns ri herauszugeben. Es fehlte somit objektiv an der Kausalität zwischen den Nötigungshandlungen und der Vermögensverfügung (vgl. Herdegen in LK
11. Aufl. § 253 Rdn. 15), so daß nur eine Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung in Betracht kommt. Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen
können.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer, die einen minder schweren Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB bejaht hat, wegen des Versuchs eine weitere Milderung vorgenommen hätte.
Dabei ist auch zu bedenken, daß die Feststellungen eine Verurteilung des Revisionsführers auch wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß S 239a StGB gerechtfertigt hätten. Das Sichbemächtigen des Zeugen CE in ser nacht zum 19. Mai 1995 erfolgte, um ihn mit Gewalt und Drohungen zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Dies sollte noch während der Zwangssituation erfolgen, so daß der funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischem den Sichbemächtigen und der (schweren räuberischen) Erpressung gegeben war (vgl. BGHSt - GS - 40, 350). Hiermit war die Tat
nach § 239a StGB vollendet. Die spätere, vor der Übergabe des Betrages von 14.000,- DM erfolgte Freilassung des Zeugen ca konnte hieran nichts mehr ändern. Bei einem Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes hätte die Strafkammer auch bei Annahme eines minder schweren Falles mindestens eine Strafe in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe festgesetzt. Daß der Angeklagte wegen des Delikts nach
s 239a StGB nicht verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Die Schuldspruchänderung ist gemäß S 357 stpo auf die Mitverurteilten GB un: ED nit der Maßgabe zu erstrecken, daß der Mitverurteilte re ebenfalls wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und der Mitverurteilte cD der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des 5 239a StGB kann ausgeschlossen werden, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die ausgeworfenen Einzeloder Gesamtstrafen zum Nachteil der Betroffenen gehabt hätte. Für den früheren Mitangeklagten FORD silt dasselbe wie für den Angeklagten Kg GEBE . Den Mitverurteilten GEB konnte zwar die Freiheitsberaubung nicht angelastet werden, und er ist auch nicht selbst tätlich geworden. Unter Berücksichtigung, daß der Anstoß zu der Tat und deren Planung jedoch von ihm ausgegegäangen sind und er mit der Herstellung des gefälschten Schecks eine wesent-
Maul
liche Voraussetzung für deren Durchführung geschaffen hatte, kann nicht angenommen werden, daß gegen ihn auf eine geringere Einzelstrafe erkannt worden wäre.
Durch die Annahme von Tateinheit im ersten Tatgeschehen zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug einerseits und der schweren räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung andererseits, ist der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert.
Die Verurteilung hinsichtlich des zweiten Tatgeschehens wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges läßt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu II.1 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen."
Dem tritt der Senat bei.
Granderath Wahl Schomburg Gerhardt